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Zug

Zuger Verwaltungsgericht gibt den Coronatests an Schulen ihren Segen

Keine Chance: Das Zuger Verwaltungsgericht weist die Beschwerde von fünf Einsprechern ab - und findet in einem jüngst veröffentlichten Urteil nur lobende Worte für das Spuckprogramm der Regierung.
An Zuger Schulen werden seit Ende Februar Reihentests durchgeführt. (Bild: Stefan Kaiser (Menzingen 25. Februar 2021) )

Marco Morosoli

Das ging schnell: Am 16. Februar hatte die Zuger Bildungsdirektion angekündigt, im Kampf gegen das Coronavrius eine grossflächige Teststrategie an den kantonalen Mittelschulen und Oberstufen zu fahren. Wenig später verlangten fünf Beschwerdeführer eine Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen für die Spucktests, mit denen im Fall eines positiven Resultats nur vereinzelte Schülerinnen und Schüler und nicht mehr ganze Klassen in Quarantäne müssen. Schon am 26. Februar legte das Zuger Verwaltungsgericht seinen Entscheid vor; seit wenigen Tagen ist er öffentlich.

Die Beschwerdeführer bemängeln vor allem die rechtliche Grundlage für die Speicheltests. Dem hält das Verwaltungsgericht (V 21/20) entgegen und lässt es dabei keinesfalls bei einer «oberflächlich» vorgenommen Überprüfung der Gesetze und Verordnungen bewenden.

Gerichtspräsident spricht sich für die Teststrategie aus

Vielmehr stellt Verwaltungsgerichtspräsident Aldo Elsener fest, es sei wohl kaum davon auszugehen, dass «die Reihentests schädliche Folgen für die Psyche der betroffenen Kinder und Lehrpersonen» haben. Die angeordneten Tests seien im Gegenteil dazu geeignet «den Schulbetrieb ungeachtet der weiter grassierenden Pandemie weitmöglichst aufrechtzuerhalten».

Zudem seien die Tests auch deshalb zu begrüssen, da dadurch «häufigere Quarantäne-Massnahmen und erneute Schulschliessungen» vermeidbar seien. Ferner kommt der Verfahrensführer zum Schluss, dass Jugendliche, welche die Tests verweigern, keine psychischen Drucksituationen oder gar Traumatisierungen erleiden sollten. Hierbei rät das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid, dass mit den Testverweigerern «das Gespräch zu suchen ist. Dies könne im Schosse der Klasse sachlich und respektvoll» vonstattengehen. Das Ausüben von Zwang helfe hier nicht weiter, jedoch müssten sich Testverweigerer dessen bewusst sein, welche verschärften Quarantänevorschriften für sie gälten.

Gesetzliche Grundlage reicht aus, öffentliches Interesse überwiegt

Das Verwaltungsgericht erachtet die genannten Passagen des Epidemiegesetzes (Art. 40) als genügend, um das angeordnete und zeitlich beschränkte Testregime weiterzuführen.

Das Gericht kommt nach einer summarischen Prüfung und unter Berücksichtigung der in der Schweiz herrschenden besonderen Lage zum Schluss: Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Umsetzung des Beschluss des Zuger Regierungsrats an den Sekundarschulen für acht Wochen zu testen, sei höher zu gewichten, als die aufschiebende Wirkung der Beschwerdeführer wiederherzustellen. Der Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Eine Beschwerde ans Bundesgericht wäre möglich.

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