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Zug

Zuger Regierung wehrt sich gegen Beschneidung der Kompetenz des Kantons

Der Bund beabsichtigt, die Sozialhilfeleistungen für Staatsangehörige ausserhalb der EU/Efta befristet einzuschränken. Die Befristung setzt falsche Anreize, ist der Regierungsrat überzeugt.

Es ist eine kleine Meldung, die von der Staatskanzlei des Kantons Zug übermittelt wurde. Sie trägt den Titel «Differenzierte Haltung des Regierungsrats zu Änderungen im Ausländer- und Integrationsgesetz AIG». Der Bund beabsichtigt, Reduktionen von Sozialhilfeleistungen für Staatsangehörige von ausserhalb der EU/Efta mit Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung auf drei Jahre zu beschränken.

Was nach Meinung des Zuger Regierungsrates falsche Anreize setze. Mit der geplanten Neuregelung zieht sich der Bund den Unmut des Kantons Zug zu. Laut Andreas Hostettler, Direktor des Innern, gelten für die Kantone die Bestimmungen des Bundes, die im Zuständigkeitsgesetz, im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) sowie im Asylgesetz geregelt sind.

Das bedeutet: «Kantone können Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung, dem Ausweis L, von der ordentlichen Sozialhilfe ausschliessen und lediglich mit Nothilfe unterstützen», erklärt Hostettler. Was im Kanton Zug nicht der Fall sei.

Sozialhilfe ist Sache der Kantone

Die Kantone haben gemäss Andreas Hostettler im Rahmen der Bundesgesetze die Möglichkeit, die Sozialhilfe auszugestalten. «Der Kanton Zug tut dies im Rahmen des Sozialhilfegesetzes SHG mit dazugehöriger Verordnung SHV und insbesondere mit der Verbindlichkeitserklärung der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Skos», erklärt der Direktor des Innern.

Mit der nun vom Bund vorgeschlagenen Bestimmung im AIG müssten die Kantone eine Reduktion der Sozialhilfe vornehmen. «Sie könnten lediglich noch die Höhe der Reduktion bestimmen, auch wenn dies aus ihrer Sicht nicht zielführend ist», sagt Hostettler. Dies trotz der Tatsache, dass die Sozialhilfe laut Bundesverfassung Sache der Kantone sei. Und:

«Da die Kantone vollumfänglich für die Kosten der Sozialhilfe für diese Personengruppe aufkommen, wäre eine Bestimmung des Bundes hier auch systemfremd.»

Bemühungen könnten nicht mehr berücksichtigt werden

Der Zuger Regierungsrat betrachtet die Befristung der Sozialhilfereduktion auf drei Jahre als nicht zielführend. Es würde so ein falscher Anreiz gesetzt. Erhöht sich die Sozialhilfe nach Ablauf der Frist automatisch, können die Integrationsbemühungen im Einzelfall nicht berücksichtigt werden.

«Eine Reduktion sollte Anreizcharakter haben, damit sich die betroffene Person verstärkt um ihre Integration bemüht», erklärt Andreas Hostettler. Daher könnten in der Sozialhilfe Sanktionen gesprochen und der Grundbedarf könne um bis zu 30 Prozent gekürzt werden. «Diese Sanktionen sind befristet und werden aufgehoben, sobald die Personen die Auflagen erfüllt.»

Nur, so Hostettler: «Mit dem hier vorgeschlagenen System würde dies gerade nicht geschehen: Unabhängig vom Verhalten wird der Grundbedarf reduziert ausgerichtet, und nach drei Jahren wird er erhöht», ohne den Einzelfall zu berücksichtigen, wie dies vorgeschrieben sei. Damit würde belohnt, wer sich nicht um ein Erwerbseinkommen und die Ablösung von der Sozialhilfe bemüht, sondern längerfristig Sozialhilfe beziehe.

Der Vorstand der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren hat zu den geplanten Änderungen des Bundes eine Stellungnahme eingereicht, ebenso wie die Skos.

Für den Zuger Regierungsrat sind nicht alle vorgeschlagenen Änderungen unannehmbar. Was sich im Wort «differenziert» im Titel der Meldung widerspiegelt. So spricht sich die Regierung für das vorgeschlagene zusätzliche Integrationskriterium aus, dass die Förderung und Unterstützung der Integration von Familienangehörigen in der Vernehmlassungsvorlage Eingang gefunden hat. Die Vernehmlassung des Bundes dauert bis zum 3. Mai.

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