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Zuger Escort-Service wehrt sich gegen Entzug seiner Kontrollschilder

Ein Escort-Betreiber hat Aufsichtsbeschwerde gegen zwei Verfügungen des Strassenverkehrsamtes eingereicht. Er hätte bekannt machen müssen, wo seine Fahrzeuge nachts stehen, um die Autonummern behalten zu können.

Seit 2013 betreibt Christian A. Gärtner als geschäftsführender Verwaltungsrat das Unternehmen Luxescort mit Sitz in der Stadt Zug. Mit drei Einsatzfahrzeugen werden tagsüber und nachts Escort-Aufträge ausgeführt, meist im Kanton Zug, aber auch schweizweit, wie Gärtner am Telefon bestätigt. Die Autos seien nachts häufig unterwegs zu Kunden und befänden sich dann an unterschiedlichen Adressen.

Doch genau da liegt das Problem. Laut Standpunkt des Strassenverkehrsamtes Zug müssen im Kanton Zug eingelöste Autos nachts auch im Kanton einen Standort – also einen Abstellplatz – haben. Diese Regelung ist schweizweit entscheidend in der Frage, in welchem Kanton das Fahrzeug eingelöst, respektive Steuern entrichtet werden müssen. Da Gärtner lediglich einen Mietvertrag für einen fixen Stellplatz in der Stadt Zug vorweisen konnte, will das Strassenverkehrsamt den anderen zwei Fahrzeugen die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder entziehen. Diese Regelung sei gesetzlich veraltet, poltert Gärtner, zudem würden die beiden entsprechenden Verfügungen vom 24. Mai gegen geltendes Recht verstossen.

Sicherheitsdirektion bestätigt Erhalt des Schreibens

Der Betreiber des Escort-Services hat daher Anfang Juni eine Aufsichtsbeschwerde bei der Zuger Sicherheitsdirektion eingereicht. Der betroffene Mitarbeiter des Strassenverkehrsamtes habe auf die Meldung konkreter Adressen bestanden. «Wo sich unsere Einsatzfahrzeuge nachts befinden, geht das Strassenverkehrsamt Zug nichts an, wir werden niemals die Adressen unserer Kunden offenlegen», schreibt Gärtner in der Aufsichtsbeschwerde. Nach den Aufträgen befinde sich ein Fahrzeug auf dem fixen Mietparkplatz in der Stadt Zug, ein zweites auf einem Kurzzeitparkplatz, während das dritte jeweils bei Gärtner und seiner Frau zu Hause im Kanton Luzern stehe. Da sich die Fahrzeuge des Weiteren überwiegend im Kanton Zug befinden würden, seien sie nicht in einem anderen Kanton eingelösbar. «Ohne Einsatzfahrzeuge können wir unsere Geschäftstätigkeit nicht ausüben. Die Verfügungen sind existenzbedrohend für uns», so Gärtner, der zuvor in München eine eigene Kanzlei geführt hat.

Die Aufsichtsbeschwerde schliesst mit der Aufforderung an den Zuger Sicherheitsdirektor Beat Villiger, die Verfügungen des Strassenverkehrsamtes rückgängig zu machen. Villiger bestätigt, die Aufsichtsbeschwerde erhalten zu haben. Rechtlich könne mit einer solchen jedoch nicht die Aufhebung amtlicher Verfügungen erreicht werden.

Gärtner will den Fall weiterziehen

«Es muss das gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittel ergriffen werden – vorliegend eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde. In diesem Fall kann einzig das Verwaltungsgericht prüfen, ob sich das Strassenverkehrsamt rechtmässig verhalten hat und ob die Verfügungen aufgehoben werden», schreibt Villiger in seiner Stellungnahme. Auch der Zuger Anwalt Reto Steinmann bestätigt, dass eine Aufsichtsbeschwerde als Rechtsbehelf eher symbolischen Charakter habe, um die zuständige Behörde auf einen als Missstand empfundenen Sachverhalt hinzuweisen. «Nur mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim Verwaltungsgericht die Aufhebung einer Verfügung beantragt werden», so Steinmann.

Escort-Unternehmer Christian A. Gärtner bereitet laut eigenen Angaben zurzeit eine solche Beschwerde zuhanden des Verwaltungsgerichtes vor, er habe zudem bereits mehrmals mit Villiger telefoniert. Für das Einreichen der Beschwerde hat Gärtner gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) nach Erhalt der Verfügungen 30 Tage Zeit – somit noch bis am 24. Juni. Immerhin: Mit der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels kann Gärtner bis auf weiteres mit seinen drei Fahrzeugen unterwegs sein.

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