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Zug

Zuger Obergericht: Zwei Menschen, aber es gibt nur eine Wahrheit

Ein Mann soll sich an seiner Stieftochter vergangen haben. Der Staatsanwalt fordert eine hohe Strafe.

Gerichte sind gehalten, in einem fairen Verfahren unter Berücksichtigung aller verfügbaren Mittel über Personen zu richten, welche wider die Rechtsordnung gehandelt haben könnten. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Wahrheitsfindung bei «Vier-Augen-Taten» sehr komplex und dornenvoll ist. Sexualdelikte gehören in diese Kategorie. Die Verhandlung, welche am Montag, 14. September, vor dem Zuger Strafobergericht stattfand, zeigte dies mit aller Deutlichkeit. Ein rund 50-jähriger Mann aus einem europäischen Land sass dem Richtergremium gegenüber. Ohne die Hilfe eines Dolmetschers würde der im Kanton wohnhafte Arbeiter von der Verhandlung nichts mitbekommen. Als ihn der Referent fragte, wieso er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, obwohl er doch schon 20 Jahre in der Schweiz lebe, entgegnete der Beschuldigte: «Ich komme nicht dazu.»

Die Vorwürfe, mit welchen die Staatsanwaltschaft aufführte, wiegen schwer: «Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und Abhängigen. Besonders pikant: Die Privatklägerin ist die Stieftochter des Beschuldigten. Die Aussagen weichen sich in solchen Fällen diametral von einander ab. Der Beschuldigte liess über den Übersetzer ausrichten: «So etwas habe ich nie getan. Wie könnte ich mich so verhalten.»

Die Staatsanwaltschaft musste schon Federn lassen

Auf die Frage des Referenten, ob er Beweggründe für die Anzeige gegen ihn nenne könne, entgegnete er: «Sie will sich rächen.» Auch Geld könne ein Beweggrund dafür gewesen sein. Das Strafgericht hat der Stieftochter eine Genugtuung von 20000 Franken zugesprochen. Es erkannte auf eine Strafe von vier Jahren und sechs Monaten, da es mehrere Vorwürfe der Staatsanwaltschaft nicht stützte. Die Dauer der Landesverweisung setzten die Strafrichter auf fünf Jahre fest. Vor dem Strafobergericht legte der Verteidiger – wie schon im vorhergehenden Verfahren – den Finger auf die Widersprüche der Privatklägerin. Zudem erinnerte er nochmals daran, dass die Staatsanwaltschaft sich zur Untermauerung ihrer Thesen bei allen drei gemachten Einvernahmen bedient hat. Es gelte hier doch der Leitsatz: «Die ersten Aussagen sind die Verlässlichsten.» Die Reaktion der Staatsanwaltschaft kam prompt. Sie wiederholte ihre Strafanträge aus dem Vorverfahren. Dabei eröffnet sich zwischen einem Freispruch und einer Gefängnisstrafe von acht Jahren eine tiefe Schlucht.

Noch lange bleiben die Worte des Verteidigers in den Ohren hängen: «Es ist sehr schlimm, wenn eine schuldige Person freigesprochen wird. Ich denke, Sie pflichten mir bei, dass es aber noch viel schlimmer ist, wenn ein Unschuldiger verurteilt wird.» Jetzt müssen die Zuger Oberrichtern abwägen. Das Urteil ergeht schriftlich.

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