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Zug

Therapeut muss nach möglichem sexuellem Übergriff um seine berufliche Zukunft fürchten

Die Einzelrichterin hat auf Schändung entschieden. Der fehlbare Mann erhält eine Busse von 4000 Franken. Ihm droht ein Tätigkeitsverbot, sollte die nächste Instanz gleich urteilen.

Ein Schuldspruch macht aus Beschuldigten Verurteilte. Diese müssen mit den Sanktionen leben lernen oder sich wehren. Die Hoffnung besteht darin, dass die nächsthöhere Instanz das vorliegende Urteil zerzaust.

Einem im Kanton Zug wohnhaften Therapeuten, der eine fernöstliche Heilmethode anwendet, bleibt noch diese Hoffnung, einem Berufsverbot auf Lebenszeit zu entgehen. Das Strafgericht hat den Mann zur Zahlung einer Busse von 4000 Franken verurteilt. Zudem muss er für die Untersuchungskosten von rund 21'500 Franken aufkommen. Das Berufsverbot auf Lebenszeit muss das Strafgericht dann aussprechen, wenn der Verurteilte eine sogenannte Katalogtat begangen hat.

Strafrichterin zweifelt Aussagen an

Die Einzelrichterin beim Zuger Strafgericht hat den erwähnten Therapeuten für eine in ihren Augen nachweislich begangene sexuelle Belästigung sanktioniert. Das verwerfliche Tun des Mannes: Er hat die zu therapierende Frau in ihrem Genitalbereich berührt. Bei solchen als Vier-Augen-Delikt beschriebenen Handlungen stehen der urteilenden Behörde nur indirekte Beweismittel zur Verfügung. Die Einzelrichterin hat es dabei nicht einfach. Die Handlungsstränge sind klar: Der Beschuldigte bestreitet das ihm vorgeworfene Verhalten in vielen Schattierungen. Das Opfer bleibt bei ihrer Aussage.

Anhand des ihr zur Verfügung stehenden Aktenmaterials sammelte die Einzelrichterin Anhaltspunkte. Der Mann sei bei der ersten Befragung «kaum auf das Kerngeschehen eingegangen». In einer weiteren Konfrontation mit den Vorwürfen «wäre grundsätzlich zu erwarten gewesen, dass er den genauen Ablauf der Behandlung und nicht die Begleitunterschiede schildert und auf die konkreten Berührungen bestimmter Körperteile eingeht». Ferner, so die Richterin in ihrem Urteil, «spricht auch ein Strukturvergleich innerhalb der Aussagen des Beschuldigten gegen eine wahrheitsgetreue Schilderung». Des Weiteren habe der Mann auf «Fragen gemeinhin unpräzise und nur sehr abstrakt» geantwortet. Im Urteil hält die Einzelrichterin fest: «Es fehlt an einer lebendigen, bildhaften Schilderung der körperlichen Behandlung der Privatklägerin.»

Auf die Überprüfung weiterer Äusserungen des Therapeuten folgt eine für den Beschuldigten niederschmetternde Konsequenz: Es sei nicht davon auszugehen, «dass die Aussagen des Beschuldigten vollständig einem wirklichen Erleben entsprechen». Demgegenüber attestiert die urteilende Richterin, dass das Opfer den Vorfall« nachvollziehbar und in sich stimmig» geschildert habe. Das gelte auch für ihre Darlegungen zur Berührung ihres Intimbereichs.

Das Obergericht wird sich über diesen Fall beugen

Unter Beizug weiterer Dokumente sah die Richterin am Strafgericht es als erwiesen an, dass der Beschuldigte der Schändung überführt sei, wie sie im schweizerischen Strafgesetz aufgeführt ist. Sie hielt zudem im Urteil fest: Therapeuten würden ohne weiteres zwischen einer medizinischen Massage und einer Intimmassage unterscheiden können. Der Patient seinerseits könne auf eine fachgerechte Massage vertrauen und nicht mit Übergriffen rechnen.

Weil die Staatsanwaltschaft wie auch die Verteidigung des Verurteilten die Berufung ans Obergericht erklärten, kommen alle Argumente noch einmal auf den Tisch. Ob die nächste Instanz zu einem anderen Ergebnis gelangen wird?

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