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Zug

Streit in Zuger Kultureinrichtung: Vier Briefe lösen drei Faustschläge aus

Zwei Führungskräfte geraten aneinander. Der Referent des Obergerichts leuchtet den Fall aus.

Auf den ersten Blick hat der kürzlich vom Obergericht verhandelte Fall einer einfachen Körperverletzung den Charakter einer Bagatelle. Der Betriebsleiter einer Zuger Kultureinrichtung und sein Stellvertreter hatten sich komplett entfremdet. Der Erstere war in gekündigter Stellung und hätte zum Tatzeitpunkt Mitte Mai 2017 gar nicht vor Ort sein dürfen. Er war krankgeschrieben, aber noch so noch derart bei Kräften, um seinen Untergebenen mit drei Faustschlägen zu traktieren.

Auslöser des Streits waren vier Briefe, welcher der gekündigte Chef behändigt hatte und mitnehmen wollte. In den Büros der Kulturinstitution kam es darüber hinaus zu einem Gerangel. Die ganze Szenerie hat das Obergericht bis auf die kleinsten Details im kürzlich ergangenen Urteil ausgeleuchtet und eingeordnet.

Kosten von gegen 15 000 Franken

Dabei hat der urteilende Richter, ein erfahrener Rechtsanwender, das Urteil des Strafgerichts in allen Punkten bestätigt. Mehr noch: Er hat es verschärft. Bei diesem Verfahrensergebnis versteht es sich von selbst, dass der wegen einfacher Körperverletzung bestrafte Mann zu seinen Auslagen noch diejenigen berappen muss, welcher der Empfänger der Faustschläge einstecken musste. Alle Aufwendungen, für welche der Angreifer nun aufkommen muss, betragen gegen 15 000 Franken. Die Verschärfung der Geldstrafe ist bei der vorerwähnten Summe kaum der Rede wert.

Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass der Beschuldigte die Grube, in die er hineinfiel, selber gegraben hat. Im Urteil ist nämlich das folgende Zitat des Beschuldigten im Rahmen der Untersuchung zu finden: «Da stand er vor mir, und ich habe gedacht, jetzt kommt er dann und habe reagiert.» Für den Urteilreferenten des Obergerichts lässt diese Äusserung nur einen Schluss zu: «Damit gibt der Beschuldigte explizit zu, seine Schläge bewusst und gewollt gegen den Kopfbereich des Privatklägers ausgeführt zu haben. Von reflexartigen oder eben unabsichtlichen Schlägen kann mithin keine Rede sein.»

Der Beschuldigte machte wechselnde Angaben

Demgegenüber taxierte das Strafobergericht den Beitrag des Geschlagenen zum Gerangel als unerheblich. Es möge, so das Gremium, zu «Berührungen» gekommen sein. Hingegen kam das Gericht zur Erkenntnis, dass der Stellvertreter zudem keine «Umklammerung» ausgeführt habe, welche der Beschuldigte als Rechtfertigung seiner Schläge vorgegeben habe. Ein solcher Tathergang, so erkannte das Strafobergericht, könne «aufgrund der vorliegenden Beweislage denn auch ausgeschlossen werden». Vernichtend für den Beschuldigten ist auch die Feststellung des Richtergremiums, dass dieser «ständig wechselnde Versionen» vorgebracht habe.

Wie dem Urteil im Weiteren zu entnehmen ist, hat der Beschuldigte in seinem Schlusswort versucht, sich in die Opferrolle zu manövrieren: «Der einzige Täter sei der Privatkläger. Der Privatkläger habe mit seinen Provokationen gewollt, dass er ihn schlage, um seinen Weg zu ebnen für seine Position.» Dabei ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte gegen den Privatkläger ein Verfahren angestrengt hatte. Dieses stellte das Obergericht jedoch ein. Dies, weil «das Verhalten des Privatklägers offenkundigen Bagatellcharakter gehabt habe».

Obwohl der Streit zwischen den beiden Führungskräften mittlerweile drei Jahre zurückliegt, zeigen beide Parteien Härte. Ein vom vorsitzenden Richter bei Verhandlungsbeginn getätigter Einwurf, sich in einem Vergleich zu finden, stiess auf taube Ohren.

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