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Zug

«Schwieriger Fall»: Hat er sie sexuell missbraucht oder nicht?

Das Zuger Strafgericht hat sich mit schweren Anschuldigungen gegen einen Familienvater zu beschäftigen.

Andreas Faessler

Die Vorwürfe gegen einen im Kanton Zug wohnenden Portugiesen wiegen schwer. Für die Staatsanwaltschaft gibt es keinen Zweifel an der Schuld des Angeklagten, für die Verteidigung hingegen ist klar: Er muss in allen Punkten freigesprochen werden. Nun steht das Zuger Strafgericht vor einer entsprechend schwierigen Aufgabe.

Der Mann lebt mit seiner Lebenspartnerin in einem Konkubinatsverhältnis. Sie haben zusammen drei Kinder, seine Partnerin hatte bereits eine Tochter, als die beiden sich kennen lernten. Diese hat ihren Stiefvater im Frühling 2017 angezeigt – er soll über Jahre gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen, sie wiederholt unsittlich berührt, ihre Hand an sein Geschlechtsteil geführt und schliesslich auch Oral- und Vaginalverkehr mit ihr gehabt haben. Die zahlreichen mutmasslichen Übergriffe hätten begonnen, als sie erst 13 war.

So wird der Mann in einem ersten Punkt wegen sexueller Handlung mit Kindern beschuldigt. Da seine Stieftochter einerseits an Epilepsie leidet und andererseits über eine stark verminderte Intelligenz verfügt, ist er im zweiten Punkt wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen angeklagt. In einem weiteren Punkt wirft man ihm mehrfache sexuelle Nötigung und schliesslich noch eine Vergewaltigung vor.

Klägerin soll selbst sexuell übergriffig geworden sein

Im Gerichtssaal sass neben einem Dolmetscher auch die Lebenspartnerin des Beschuldigten, sie wurde in den Zeugenstand gerufen. Sie habe von den vorgeworfenen Handlungen nie etwas mitgekriegt und hält ihren Mann für unschuldig. Sie sieht das Problem eher bei ihrer schwierigen, heute 22-jährigen Tochter, welche ihr im Alter von 16 Jahren offenbart habe, dass sie in den Stiefvater verliebt sei. So habe die Tochter sich zunehmend eifersüchtig auf ihre Mutter gezeigt. Sie könne trotz ihrer Einschränkung Menschen gut etwas glauben machen und sie manipulieren. Auch habe sie ihre Halbgeschwister wiederholt geschlagen und den Halbbruder gar sexuell belästigt. Die Klägerin sei bereits lange in psychologischer Behandlung gewesen.

Fast verstörend sind folgende Aussagen des Beklagten: So habe ihm die Stieftochter oft Avancen gemacht und ihn wiederholt am Geschlechtsteil berührt, während er schlief, darob dann erwacht sei und sie aufgefordert habe, das zu unterlassen. Sonst wolle er es der Mutter melden. Danach gefragt, wie er die Vorwürfe seiner Stieftochter erklären könne, vermutet der Beschuldigte unter anderem, dass sie Geld will. Tatsächlich fordert sie eine Genugtuung von 45000 Franken.

Gezielt einschlägiges Pornomaterial aufgerufen

Die Staatsanwaltschaft erhebt ihre Vorwürfe einerseits aufgrund der Aussagen der Klägerin, andererseits aufgrund eines aussagepsychologischen Gutachtens, gemäss diesem es keine Anzeichen gebe, dass die Klägerin lügt oder bewusst Falschbeschuldigungen macht. Erschwerend ist für den Staatsanwalt zudem ein Polizeibericht, laut dem der Beschuldigte nachweislich einschlägige pornografische Internetseiten besucht hat mit Filmen, in denen zum einen ältere Frauen und Männer mit deutlich jüngeren Sex haben und zum anderen inzestuöse sexuelle Akte zu sehen sind. Somit hat der Staatsanwalt keine Zweifel am Verschulden des Angeklagten und hält an seinen Forderungen fest: eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und ein Landesverweis für 10 Jahre.

Auf den vollständigen Freispruch pocht hingegen der Verteidiger, er betont jedoch, dass man es hier mit einem «schwierigen Fall» zu tun habe, welcher mit unterschiedlichen Gefühlslagen hinsichtlich beider Parteien verbunden sei. Der Verteidiger bemängelt, dass die Klägerin zu vage Angaben mache, was Häufigkeit und Zeitpunkt der Vorfälle betrifft, dies erschwere dem Beschuldigten eine angemessene Verteidigung. Auch ist der Rechtsanwalt bezüglich des Gutachtens skeptisch, sieht im Verhalten wie auch in den Aussagen der Stieftochter mehrere Ungereimtheiten und zieht gar in Betracht, dass sie nach der Zurückweisung durch den Angeklagten aus lauter Wut reagierte.

Ferner sprächen mehrere Zeugenaussagen gegen die Vorwürfe der Stieftochter, deren Glaubwürdigkeit der Verteidiger in Frage stellt. «Ihre Aussagen werfen mehr Fragen auf, als dass sie Antworten geben», meinte er und beschrieb den ganzen Sachverhalt als «schwammig» und «lückenhaft». Neben dem Freispruch in sämtlichen Punkten fordert der Verteidiger eine Entschädigung für die 28 Tage, die der Angeklagte bereits in Untersuchungshaft verbracht hat.

Das Urteil wird gemäss Strafgericht voraussichtlich noch vor Jahresende eröffnet.

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