notifications
Zug

Raumplanung: Zuger Gemeinden haben sich durchgesetzt

Nach der Beratung der Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes durch die Kommission für Raumplanung und Umwelt ist klar: Über Mehrwertabschöpfungen bei Aufzonungen entscheiden die Gemeinden.

Der Zuger Regierungsrat steht vor einen Scherbenhaufen. So fasste die «Zuger Zeitung» Ende Januar die Debatte des Kantonsrats um die Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zusammen. Dies, weil das Parlament die geplanten PBG-Neuerungen des Regierungsrats beerdigt hatte.

Der Grund für die Schlappe der Regierung lag in der grundsätzlichen Differenz zu Mehrwertabschöpfungen bei Aufzonungen unter den bürgerlichen Parteien. Die Linken standen für höhere Abgaben bei Neueinzonungen und Aufzonungen ein. Die SVP wollte hingegen nur die nach Bundesgesetz geforderten 20 Prozent Mehrabgabe für Neueinzonungen ins Gesetz schreiben lassen. Links und Rechts setzten sich bei der Schlussabstimmung mit 41 Nein- gegen 31 Ja-Stimmen durch – wenn auch aus völlig unterschiedlichen beziehungsweise sogar gegensätzlichen Gründen.

Minimum und Gemeindeautonomie

Doch nun ist klar, wo die Reise hingeht: Bekanntlich müssen bis Anfang 2019 die Bundesvorgaben ins Zuger Recht geschrieben sein. Und genau das schlagen die Regierung und die Kommission für Raumplanung und Umwelt vor. So scheiterte ein Antrag, bei Neueinzonungen einen Mehrwertabgabesatz von 30 Prozent anstelle von 20 Prozent vorzusehen mit 11 zu 2 Stimmen. Genau mit dem gleichen Resultat spricht sich die Kommission dagegen aus, bei Um- und Aufzonungen sowie Bebauungsplänen einen Mehrwertabgabesatz von 30 Prozent anstelle von 20 Prozent vorzusehen. Wiederum mit 11 zu 2 Stimmen scheiterte ein Antrag, dass die Gemeinden – ohne Bauordnungsanpassung – im überobligatorischen Bereich eine Mehrwertabgabe verlangen müssen. Damit spricht sich die Kommission dafür aus, dass die Gemeinden autonom entscheiden können, ob sie im überobligatorischen Bereich, das heisst bei Um- und Aufzonungen sowie Bebauungsplänen, in ihren Bauordnungen eine Mehrwertabgabepflicht einführen wollen, oder nicht. Auch scheiterte ein weiterer Antrag, der die Mehrwertabgabe auch im überobligatorischen Bereich auf fix 20 Prozent anstelle von maximal 20 Prozent festsetzten wollte. Und ja: Auch dieser wurde mit 11 zu 2 Stimmen abgelehnt.

Abgabe erst ab 30 Prozent Bodenmehrwert

Die Kommission befasste sich noch mit der Frage, ab wann bei Aufzonungen und Bebauungsplänen überhaupt eine Mehrwertabgabe erhoben werden kann. Die Baudirektion informierte, dass im Enteignungsrecht eine Schwelle von 30 Prozent bestehe. Dieser Prozentsatz fände sich nicht im Gesetz, sondern ergebe sich aus der Lehre und Rechtsprechung.

Entsprechend entschied die Kommission und erhöhte den von den Gemeinden eingebrachten Bodenmehrwert von 25 auf 30 Prozent, ab dem bei Umzonungen eine Mehrwertabgabe erhoben werden kann. Konsequenterweise entschied die Kommission – mit 11 zu 2 Stimmen, dass auch bei Aufzonungen und Bebauungsplänen eine Mehrwertabgabe erst ab einem Bodenmehrwert von 30 Prozent erhoben werden kann. Die Schlussabstimmung ergab – wen wundert’s – 11 zu 2 Stimmen.

Kommentare (0)