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Zug

Eine teure Falschanzeige

Unbekannte sollen auf seinem Handy Daten gelöscht haben, klagte ein Schweizer. Stattgefunden allerdings hat die Tat offenbar nie.

Wer wider besseres Wissen bei einer Behörde eine strafbare Handlung anzeigt, macht sich der Irreführung der Rechtspflege schuldig. Das wurde einem 39-jährigen Schweizer vorgeworfen. Das Strafgesetz sieht für einen solchen Fall eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Laut Strafbefehl hat der Mann eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet, wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem sowie Datenbeschädigung. Eine unbekannte Täterschaft soll sich widerrechtlich Zugang zum Handy sowie zum E-Mail-Account des Mannes verschafft und Fotos sowie E-Mails gelöscht haben.

Eine Geldstrafe und eine Busse

Gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch steht auf das unbefugte Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Datenbeschädigung wird laut Strafgesetz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Bei einem groben Schaden kann die Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren betragen.

Die Staatsanwaltschaft sieht es gemäss Strafbefehl vom Januar als erwiesen an, dass der 39-Jährige die Strafanzeige erstattet habe, wohl wissend, dass die angezeigten Vorgänge nicht stattgefunden hatten – womit dieser den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfüllte und dementsprechend schuldig gesprochen wird.

Bestraft wird der Mann mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 170 Franken sowie mit einer Busse von 2550 Franken. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Hingegen muss der Mann die Busse und die Kosten für das Verfahren bezahlen.

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