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Zug

Der Zuger Regierungsrat zieht beim illegalen Zocken die Zügel an

Beim Kampf wider das verbotene Glückspiel sind den Strafverfolgungsbehörden oft die Hände gebunden. Das könnte sich bald ändern.

Vor Pfingsten schickte die Zuger Regierung das Gastgewerbegesetz in die Vernehmlassung. Ziel der Teilrevision: Die gesetzlichen Grundlagen schaffen, um härter gegen verbotenes Glücksspiel aller Art im Kanton vorgehen zu können.

Wer Näheres darüber wissen will und auf einer gängigen Suchmaschine «Glückspiel», «Kanton Zug» und «Gastgewerbegesetz» notiert, landet überraschenderweise bei www.casinoonline.de. Die Berliner Nachrichtenplattform protzt mit der Aussage «Die neuesten Skandale in der Glücksspielindustrie» zu präsentieren. Das lässt sich aber nicht täglich umsetzen. Die geplanten Gesetzesänderungen in Sachen Wett- und Glücksspiel sind so zur Meldung emporgestiegen. Dabei hat die Casino-Redaktion aus der deutschen Hauptstadt die Neuigkeit kurz und bündig aufbereitet.

Ob die Überarbeitung des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern auch hierzulande ebenso hohe Wellen wirft, dürfte zu erahnen sein, wenn die Vernehmlassungsfrist am 21. September 2020 abläuft.

Motion gibt dem Kanton den perfekten Steigbügel

Die Anpassungen des Gastgewerbegesetzes (www.zg.ch) in Bezug aufs Glücksspiel gehen auf eine Motion von mehreren Kantonsräten zurück. Wieso hat der Regierungsrat nicht reagiert, als es in den Jahren 2015, 2016 und 2017 auf dem Kantonsgebiet zu insgesamt 26 «koordinierten Aktionen» gekommen ist? Der Zuger Sicherheitsdirektor Beat Villiger erklärt das Zuwarten so: «Der Kanton hat die Hand nicht in den Schoss gelegt. Aber Gesetzesänderungen müssen mit Bedacht angegangen werden.» Dieses Zuwarten verteidigt Villiger damit, dass er «gut geführten Betrieben und Branchen wie dem Gastgewerbe wegen einzelner Ausnahmen nicht unnötige Auflagen» aufbürden wolle.

Das Gastgewerbegesetz hat bald ein paar Zähne mehr

Der Zuger Sicherheitsdirektor erwähnt dann, welche neuen Strafmassnahmen sich im teilrevidierten Gastgewerbegesetz den Strafverfolgungsbehörden eröffnen. Die Gemeinde kann den Verantwortlichen von Gastgewerbebetrieben und privaten Vereinslokalen bei Verstössen leichter die Bewilligung für die Abgabe von Alkohol entziehen. In der Botschaft des Regierungsrats finden sich weitere Gesetzesnormen, welche die Betreiber solcher Einrichtungen beachten müssen. Es seien hier nur das Betäubungsmittelgesetz, Geldspiel und das Ausländergesetz erwähnt. Zudem müssen Personen, welche zum Beispiel in ihrem Lokal jedwede Art von Glückspiel tolerieren, mit weiteren Sanktionen durch das Geldspielgesetz des Bundes rechnen. Dieses ist seit Januar 2019 in Kraft. Mit einem Ja-Anteil von 72,9 Prozent sorgten die Schweizer Stimmbürger im Juni 2018 für klare Verhältnisse.

Trotz der jetzt aufgegleisten Revision des Gastgewerbegesetzes macht sich Beat Villiger keine Illusionen: «Die Annahme liegt nahe, dass auch mit einer Verschärfung des Gesetzes das illegale Geldspiel im Kanton Zug nicht vollumfänglich beseitigt werden kann.» Fast schon entwaffnend sinniert Villiger: «Die Gewinne im Bereich des illegalen Glückspiels sind wohl so verlockend, dass mit einer vermehrten Verlagerung in den privaten Bereich zu rechnen ist.»

Ein Spielhotspot im Ennetsee

So dezentral wie die Spielorte in der zunehmend digitalisierten Gesellschaft liegen, so vielseitig ist mittlerweile das Angebot an Spielen. So weiss Beat Villiger zu berichten: «Organisierte Geldspiele über das Internet vermischen sich heute teilweise mit lokal durchgeführten Angeboten» Die Zuger Strafverfolgungsbehörden rücken aber nicht einfach aus und hoffen auf den «Lottosechser». Kontrollen fänden statt, so Villiger, aufgrund eigener Feststellungen und Hinweise.

Aus der Vorlage des Regierungsrats geht ebenso hervor, dass illegales Geldspiel in den Jahren 2016 und 2017 in den Gemeinden Baar, Cham, Hünenberg und Risch «polizeilich festgestellt» worden ist. Interessant ist dabei, dass bei Razzien in den folgenden zwei Jahren wiederum Betriebe aufflogen, welche schon früher das illegale Glücksspiel geduldet oder ihm gar Vorschub geleistet haben. Vielleicht wäre ein Wechsel der Betriebsstätte angezeigt.

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