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Zug

Das Zuger Amtsblatt soll nur noch digital erscheinen

Die Tradition eines gedruckten Amtsblatts wankt. geht es nach dem Willen der Regierung erscheint dieses zur Hauptsache digital. Gedruckt wird es nur noch bei Bedarf.

Der Zuger Regierungsrat will das Amtsblatt künftig elektronisch herausgeben. Diese Form soll die massgebende Fassung sein – gedruckt wird die kantonale Informationsschrift nur noch bei Bedarf. Geschuldet ist diese Entscheidung laut regierungsrätlichem Bericht der zunehmenden Bedeutung des Internets. Demnach strebt die Teilrevision des Publikationsgesetzes vom 29. Januar 1981 «einen Paradigmen- bzw. Primatwechsel an: weg vom Amtsblatt in gedruckter Form, hin zum elektronischen Amtsblatt», schreibt der Regierungsrat in seinem Bericht. Heute kann das Amtsblatt in angepasster Form elektronisch eingesehen werden.

Aktuell ist es so, dass das Zuger Amtsblatt laut Gesetz in gedruckter Form erscheinen muss, in elektronischer Form hingegen erscheinen kann. Damit dieser Paradigmenwechsel erfolgen kann, ist eine Teilrevision des Publikationsgesetzes notwendig. Ganz ohne Schwierigkeiten allerdings wird dieser Wechsel nicht vonstattengehen. Einem einfachen Umschwenken von Druck zu Digital steht die Datenschutzgesetzgebung entgegen.

Konkret geht es um schützenswerte Personendaten, die auch online veröffentlicht werden sollen, sofern eine Veröffentlichung vorgeschrieben ist. Tatsächlich werden solche Personendaten auch im gedruckten Amtsblatt bereits veröffentlicht. Einmal online veröffentlicht, muss auch geregelt sein, ob, wann und wie diese Daten aus dem Netz und aus den Registern der Suchmaschinen verschwinden müssten.

Gedruckt und massgebend – oder doch nicht?

Bereits in der Vernehmlassung zeigte sich, dass der Datenschutz aber auch die Art der Publikation des Amtsblatts alles andere als einfach zu handhaben sind. So verlangte beispielsweise die SVP, dass das Amtsblatt auch weiterhin in gedruckter Form erscheinen und diese auch die massgebende Fassung sei. Die CVP votierte zwar auch für das weitere Erscheinen der gedruckten Fassung, sprach sich aber dafür aus, dass bei Widersprüchen die elektronische Fassung massgeblich sein soll. Die ALG ist dafür, dass Daten, die einmal im Netz veröffentlicht wurden, auch dort auffindbar bleiben sollen. Einschränkend allerdings macht die ALG geltend, dass davon keine direkten Personendaten betroffen sein dürfen. Die FDP regt an, die gesetzlichen Grundlagen für die elektronische Veröffentlichung von Personendaten, bei welchen die Personen Wohnsitz im Ausland hätten, hinsichtlich der Datenschutz-Grundverordnung der EU zu überprüfen.

Auch die Zuger Datenschutzstelle äusserte sich in der Vernehmlassung. Sie macht deutlich, dass Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten «im Internet nicht länger zugänglich sein dürfen, als es der Zweck der gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichung erfordere.»

Regierungsrat favorisiert die «Zürcher Lösung»

Der Regierungsrat hat im März von der Staatskanzlei ein Aussprachepapier erhalten. Darin wurden verschiedene Vorschläge gemacht, wie bezüglich der Erscheinungsform weiter vorzugehen wäre:

  • Zürcher Lösung: Das Amtsblatt erscheint in elektronischer Form («e-Amtsblatt») auf der Website des Kantons. Es kann zusätzlich ganz oder teilweise in gedruckter Form («p-Amtsblatt») erscheinen. Die elektronische Form ist die massgebliche.
  • Update aktuelle Lösung: Das Amtsblatt erscheint in gedruckter Form. Es kann zusätzlich auf der Website des Kantons in elektronischer Form erscheinen; davon ausgenommen sind die «besonders schützenswerten» Personendaten. Die gedruckte Form ist die massgebliche.
  • wei Vollversionen: Das Amtsblatt erscheint in elektronischer und in gedruckter Form. Das e-Amtsblatt erscheint auf der Website des Kantons. Die beiden Amtsblattformen sind gleichermassen massgeblich.

Der Regierungsrat favorisiert die Zürcher Lösung. In der Vorlage, die in die Kommissionsberatung gehen wird, wurden verschiedene in der Vernehmlassung eingebrachte Punkte aufgenommen. Der Zeitplan sieht vor, dass an der kommenden Kantonsratssession vom 26. November die beratende Kommission bestellt wird. Vorgesehen ist eine erste Lesung im Parlament für den Mai, die zweite für August des kommenden Jahres. Das Gesetz soll per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt werden.

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