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Zug unterstützt Sterbehilfe von Häftlingen

Die Kantone sind sich einig: Der Freitod für Gefangene soll möglich werden. Doch wichtige Fragen bedürfen noch der Klärung, findet Zug.
Ein Sträfling in Menzingen meldete sich im Herbst 2018 bei der Sterbehilfeorganisation Exit an.  (Archivbild: Stefan Kaiser)

Laura Sibold

Haben Gefangene das Recht, frei über ihren Tod zu entscheiden? Über diese Frage entbrannte vor 1,5 Jahren eine Diskussion, die bis heute nicht verebbt ist. Ausgelöst wurde die Grundsatzdebatte durch einen in der Justizvollzugsanstalt Bostadel in Menzingen verwahrten Sexualstraftäter, der mit Unterstützung einer Sterbehilfeorganisation aus dem Leben scheiden möchte. Bislang ist in der Schweiz nämlich nicht geregelt, ob ein Inhaftierter einen assistierten Suizid in Anspruch nehmen kann.

Der Vorstand der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) hat zu diesem Thema ein Grundlagenpapier in Auftrag gegeben. Demnach gilt das Recht auf einen selbstbestimmten Tod für alle urteilsfähigen Menschen – in Freiheit und in Gefangenschaft. Das sehen auch die Kantone so, die sich in einer Vernehmlassung äussern konnten. Unterschiedliche Haltungen gibt es zu den Voraussetzungen für Suizidhilfe im Straf- und Massnahmenvollzug sowie bezüglich Zuständigkeiten, Sterbeort und Ablauf. Der Kanton Zug plädiert für eine generelle Überarbeitung des Grundlagenpapiers, weil noch zu viele Fragen ungeklärt seien.

Die Forderung deckt sich mit derjenigen des Strafvollzugskonkordates Nordwest- und Innerschweiz, welchem der Kanton Zug angehört. Ein Kritikpunkt ist die Verantwortung: So soll laut Grundlagenpapier die einweisende Behörde über das Gesuch der sterbewilligen Person entscheiden. Bei der Bewilligung der Suizidhilfe handle es sich aber nicht um eine Vollzugsfrage, sondern um einen Entscheid der Menschenwürde, heisst es in der Stellungnahme des Kantons.

Gleiche Regeln für alle Menschen gefordert

«Die Rechte eines Gefangenen dürfen nur so weit beschränkt werden, wie es der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung erfordern. «In allen anderen Bereichen behält eine urteilsfähige Person ihre Rechte und Pflichten», präzisiert der Zuger Sicherheitsdirektor Beat Villiger. Entsprechend dürfe ein Entscheid über Leben und Tod auf keinen Fall der einweisenden Behörde aufgebürdet werden. «Wenn jemand Suizidhilfe in Anspruch nehmen will, so soll er oder sie von Anfang an selber die Entscheidung fällen und dafür aufkommen.»

Darüber hinaus sollten die Anstalten nicht verpflichtet werden, Sterbehilfe in ihren eigenen Räumlichkeiten zu ermöglichen, sagt der Zuger Sicherheitsdirektor. Sie verfügten nicht über die geeignete Infrastruktur, zudem würde assistierter Suizid innerhalb der Gefängnisse die Ruhe und Ordnung beeinträchtigen. «Es erscheint uns sinnvoller, wenn stattdessen die von den Sterbehilfeorganisationen vorgesehenen Räumlichkeiten genutzt werden.»

Sterbehilfe auch in Untersuchungshaft?

Weiter regt der Kanton Zug dazu an, zu prüfen, ob der assistierte Suizid im Freiheitsentzug ausschliesslich bei physischen Erkrankungen zulässig sein soll. Ob Sterbehilfe bei rein psychischen Krankheiten zulässig sei, sei grundsätzlich umstritten. Solche medizin-ethischen Fragen zur Suizidhilfe müssten erst im Allgemeinen ausserhalb des Strafvollzugskontexts geklärt werden. Zudem solle die KKJPD prüfen, ob Sterbehilfe auch für Gefangene in Untersuchungs- und Administrativhaft gelten soll, damit für alle dieselben Voraussetzungen gelten.

Empfehlung an Kantone soll im Herbst vorliegen

Der Kanton Schwyz erarbeitet zurzeit ein Grundlagenpapier auf der Fachstufe, da auch im Schwyzer Justizgesetz nicht festgelegt ist, wie mit Suizidhilfe umgegangen werden soll (Ausgabe vom 4. März). So weit will man in Zug noch nicht gehen. «Wir warten mit der Umsetzung, bis sich gesamtschweizerische Normen oder Empfehlungen als Resultat aus der Diskussion herausgebildet haben», betont Villiger. Für Menschen in Freiheit ist Sterbehilfe im Strafgesetzbuch geregelt: Demnach ist Beihilfe zum Suizid straflos, wenn der Sterbewillige bezüglich des Sterbewunsches urteilsfähig ist und die zum Tod führende Handlung selber ausführt. Suizidhilfe ist bei einem urteilsfähigen Patienten ethisch vertretbar, wenn dieser unerträglich unter einer Krankheit leidet und der Sterbewunsch dauerhaft ist.

Dieselben Voraussetzungen müsste ein Sträfling mit Sterbewunsch erfüllen. Darüber hinaus solle Suizidhilfe nur als Ultima Ratio erfolgen und auch die Opferseite müsse bei einer Gesamtbeurteilung mitberücksichtigt werden, sagt Sicherheitsdirektor Beat Villiger.

«So soll sich ein Gefangener seiner Strafe durch Suizid ja nicht entziehen können. In dieser herausfordernden Thematik gibt es noch einige Fragen zu klären.» Die Stellungnahmen der Strafvollzugskonkordate werden derzeit ausgewertet. In der Folge soll eine Empfehlung an die Kantone erarbeitet werden, welche die KKJPD im Herbst verabschieden will.

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