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Uri

Zürcher dürfen Urner Hütte während Jagd nicht mehr benutzen

Landgerichtspräsidentin Agnes Planzer hat dem Krach um eine Jagdhütte im Erstfeldertal ein Ende gesetzt. Einer Zürcher Familie wird der Zutritt während der Jagd verboten. Zudem muss dieses hohe Kosten tragen.

Eine in Zürich lebende Familie darf eine Jagdhütte im Erstfeldertal während der offiziellen Jagdzeiten nicht mehr benutzen. Dieses Verbot hat die Urner Landgerichtspräsidentin Agnes Planzer ausgesprochen. Zwei Ausnahmen sind im Dispositiv des Urteils untergebracht, das den Parteien am Dienstag zugestellt wurde.

Das Verbot gilt nicht:

  • für Inhaber eines Jagdpatents des Kantons Uri;
  • wenn sämtliche Jäger der einfachen Gesellschaft der Jagdhütte mit der Nutzung der Hütte durch die Beklagten einverstanden sind.

Zürcher sind weiterhin Eigentümer

Das Landgericht Uri war mit der Frage konfrontiert, ob die Nicht-Urner die Jagdhütte weiter nutzen dürften. Mehrere Urner hatten beim Landgericht Klage gegen die Zürcher eingereicht. Sie forderten dass das Betreten der Jagdhütte im Erstfeldertal während der Jagdzeit ausschliesslich den Eigentümern und Jägern vorbehalten sein soll. Die Parteien stritten sich insbesondere darum, ob die in Zürich wohnhafte Familie noch als Eigentümerin galt. Zankapfel war ein neues Reglement, das die «enteigneten» Zürcher vor der Unterschrift nicht vollständig gesehen haben wollten.

Die Kläger forderten auch, dass die Zürcher ihre Schlüssel dem Gericht retournieren sollten. Diesem Begehren ist das Landgericht nicht gefolgt. Deshalb teilen sich die Parteien die Gerichtskosten des Verfahrens von 2600 Franken hälftig. Die Zürcher gelten weiterhin als Eigentümer und dürfen ihre Schlüssel behalten. Nur während der Jagd sind sie in der Hütte nicht geduldet.

Superprovisorische Verfügung war rechtens

Das Landgerichtspräsidium Uri hatte für die Jagd 2018 eine superprovisorische Verfügung ausgesprochen. Demnach durften die Beklagten die Jagdhütte während der Jagdzeit nicht betreten. Die Kosten von 2000 Franken für diese vorsorgliche Massnahme sind von den Beklagten zu bezahlen. Ausserdem müssen sie den Klägern eine Parteientschädigung von 1550 Franken entrichten.

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