notifications
Zug

Zu viele offene Fragen: Bundesrichter heben Zuger Entscheid auf

Eine Zugerin kämpft bis vor Bundesgericht um eine IV-Rente und erreicht zumindest einen Teilerfolg. Die Ursache für ihre Beschwerden ist umstritten.

Manuel Bühlmann

Mehr als vier Jahre sind vergangen, seit sich eine Frau um die 40, ausgebildete Polizistin, zuletzt als Protokollführerin tätig, bei der Zuger IV-Stelle angemeldet hat. Unter anderem wegen ungewöhnlicher Müdigkeit und Erschöpfung beantragte sie eine Rente der Invalidenversicherung. Der Beginn eines Verfahrens, das Vertreter von Justiz und Medizin gleichermassen bis heute beschäftigt. Denn die Erkrankung, die hinter den Symptomen steckt, gibt Rätsel auf.

Obwohl die beauftragte externe Gutachterstelle als Ursache multiple Sklerose, eine chronisch entzündliche Erkrankung des Zentralnervensystems, festgestellt und die Arbeitsfähigkeit mit 50 Prozent beziffert hatte, lehnte die IV-Stelle das Gesuch um eine Rente ab. Das Zuger Verwaltungsgericht bestätigte später den Entscheid. Weil sich die Betroffene damit nicht abfinden wollte, landete der Fall vor dem Bundesgericht; in ihrer Beschwerde verlangt sie mindestens eine Viertelsrente.

Diagnose bereitet Mühe

Das am Dienstag veröffentlichte Urteil zeigt: Eine ganze Reihe von Fachleuten hat sich mit dem Fall beschäftigt. Doch bei der Diagnose gehen die Meinungen der bislang mindestens neun involvierten Mediziner auseinander. Während die externe Gutachterstelle die Symptome auf multiple Sklerose zurückführte, erkannten andere Experten keine Hinweise auf eine Krankheit dieser Art. Die diagnostische Einordnung der Erkrankung habe den Ärzten Mühe bereitet, stellen die Bundesrichter fest.

Ein Umstand, den sich beide Seiten vor der obersten Instanz zunutze machen wollen: Die Zugerin beruft sich in ihrer Beschwerde auf die Einschätzung der Gutachterstelle und kritisiert, das kantonale Verwaltungsgericht begründe nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb nicht von einer fünfzigprozentigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die IV-Stelle hingegen stellt sich auf den Standpunkt, die Ursache für die Beeinträchtigungen sei offen. Da die Arbeitsunfähigkeit bei höchstens 20 Prozent liege, sei die Diagnose aber ohnehin nicht ausschlaggebend.

Eine Einschätzung, die vom Bundesgericht nicht geteilt wird: «Die Diagnose ist – insbesondere auch in rechtlicher Hinsicht – von zentraler Bedeutung.» Denn die Frage, worauf sich die Symptome zurückführen lassen, ist entscheidend für die Beurteilung, ob eine Invalidität vorliegt, die zum Bezug einer Rente berechtigt. Und ausgerechnet diese Frage bleibt trotz zahlreicher ärztlicher Berichte und Gutachten unbeantwortet, wie aus dem Urteil hervorgeht: «Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, welcher Erkrankung die Symptome der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind.»

Klare Anweisung ans Zuger Gericht

Die obersten Richter anerkennen zwar, dass das kantonale Verwaltungsgericht in seinem Entscheid alle medizinischen Berichte aufgeführt hat, sie kritisieren aber zugleich, dass dieses nur einen Teil davon konkret berücksichtigt und sich mit den Schwierigkeiten bei der Diagnosestellung unzureichend befasst habe. Das Bundesgericht kommt zum Schluss: «Es ist daher notwendig, dass diese hiervor aufgezeigten offenen medizinischen Fragen im Rahmen eines Gerichtsgutachtens geklärt werden.» Mit dieser deutlichen Aufforderung wird der Fall an das Zuger Verwaltungsgericht zurückgewiesen, das die nötigen Abklärungen treffen und danach erneut über den Anspruch der Zugerin auf eine IV-Rente entscheiden muss.

Hinweis: Bundesgerichtsurteil 9C_106/2019 vom 6. August 2019

Kommentare (0)