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Nidwalden

Wie ein Steuer-Spartrick in Nidwalden misslang

Mit einem neuen Firmenstandort in Stans wollte ein Zürcher Unternehmen Geld sparen. Das ging schief – auch vor Bundesgericht.

Den Kanton wechseln und Steuern sparen – eine Strategie, auf die schon einige Unternehmen gesetzt haben. Nicht immer zahlt sich ein solcher Umzug aus, wie ein aktuelles Bundesgerichtsurteil zeigt. Im Dezember 2013 verlegte ein Zürcher Unternehmen seinen Sitz nach Stans und erhielt bereits für das folgende Jahr die Steuerrechnung von den Nidwaldner Behörden zugeschickt. Doch auch das Zürcher Steueramt meldete seine Ansprüche an. Gegen dessen Veranlagung für das Jahr 2014 setzten sich die Firmenverantwortlichen zur Wehr, allerdings ohne Erfolg.

Zuletzt lehnte das Zürcher Verwaltungsgericht ihre Beschwerde ab, worauf sie sich ans Bundesgericht wandten. Im Zentrum des am Mittwoch veröffentlichten Urteils steht die Frage, ob der Sitz tatsächlich oder nur auf dem Papier in den Kanton Nidwalden verlegt worden ist. Entscheidend ist dabei, von wo aus die Geschäfte geführt werden.

Keine Dokumente für einen tatsächlichen Sitz

Für das Jahr 2013 steht für die Gerichte fest: In Stans hat sich lediglich ein «Briefkastendomizil» befunden. «Eine wirkliche Geschäftstätigkeit am Ort war ebenso wenig ausgewiesen wie Lohn für irgendwelche Mitarbeiter, die am Ort des neuen Unternehmenssitzes gearbeitet hätten.» Dazu passe, befinden die Bundesrichter weiter, dass die Verantwortlichen nur einen «Arbeitsplatz inklusive Domizilservice» gemietet hatten. Monatliche Kosten: 500 Franken. Auch für 2014 reichte die Firma keine Dokumente ein, die auf einen tatsächlichen Sitz in Stans hingewiesen hätten.

Ein Telefonanruf hätte gereicht

Sämtliche Argumente, die von den Verantwortlichen vorgebracht wurden, weist das Bundesgericht zurück. Unter anderem hatten sie geltend gemacht, keine teure Büroinfrastruktur mit grosszügigen Sitzungszimmern zu benötigen, weil sie im Onlinemarketing tätig seien – mit papierlosem Büro und virtuellen Kundenkontakten. Die obersten Richter kommen zum Schluss:

«In Stans bestand ein bloss formeller Sitz, das heisst ein Briefkasten-Domizil; das könnte auch als rechtsmissbräuchliche Sitzverlegung qualifiziert werden.»

Demnach durfte der Kanton Zürich die Steuern einziehen. Aus dem Urteil geht zudem hervor: Das Unternehmen erhält die für das Jahr 2014 im Kanton Nidwalden bezahlten Steuern nicht zurück; wie hoch der Betrag ist, steht hingegen nicht im Urteil. Die Nidwaldner Behörden hatten argumentiert, die Firma habe ihr Recht auf eine Beschwerde verwirkt, weil sie die Steuerrechnung vorbehaltlos beglichen habe – obwohl sie von den Zürcher Ansprüchen gewusst habe. Die Bundesrichter teilen diese Einschätzung. Als «kaum nachvollziehbar» bezeichnen sie den Umstand, dass die Verantwortlichen des Unternehmens die rechtlichen Auswirkungen einer Sitzverlegung im Voraus offenbar nicht abgeklärt haben.

«Eine zweifache Steuerpflicht stellt zwar unbestreitbar eine schwere finanzielle Belastung für ein Unternehmen wie dasjenige der Beschwerdeführerin dar», hält das oberste Gericht fest und liefert aber gleich auch den Hinweis, wie sich das hätte vermeiden lassen: mit einem Anruf bei einer der beiden kantonalen Steuerbehörden. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Unternehmen wird daher für das Jahr 2014 zweimal Steuern bezahlen sowie die Gerichtskosten von 5000 Franken übernehmen müssen.

Bundesgerichtsurteil 2C_274/2019 vom 13.9.2019

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