Jérôme Martinu, Chefredaktor
Es war ein absoluter Tiefpunkt in der jüngeren Vergangenheit des Schweizer Spitzenfussballs. Als der Abstieg von GC im Spiel gegen den FCL im Mai 2019 unausweichlich wird, klettern Zürcher Hooligans aus dem Gästesektor. Ein Grossaufgebot der Luzerner Polizei muss aufs Feld, es kommt zum Spielabbruch. Das Strafverfahren wegen Nötigung gegen einen Rädelsführer läuft noch. Vorwurf: Er habe die Trikots der GC-Spieler verlangt und damit gedroht, mit Eisenstangen bewaffnet die Stadionkatakomben zu stürmen.
Auf Basis des sogenannten Hooligan-Konkordats wurden gegen den Mann Meldeauflagen und ein Rayonverbot verfügt. Der Hooligan fand dies unverhältnismässig, das schränke seine Freiheit zu fest ein, zumal er noch nicht verurteilt sei – und zog bis vor Bundesgericht. Die Lausanner Richter sprechen Klartext: Polizeiliche Anzeigen oder glaubwürdige Aussagen des Sicherheitspersonals reichten aus für solche Massnahmen, dies sei auch im Hooligan-Konkordat der Kantone so vorgesehen. Das höchstrichterliche Urteil stützt damit das Konkordat und setzt ein wertvolles Zeichen im Kampf gegen das Chaotentum im Sport.
Darüber hinaus ist der ganze Gerichtsfall eigentlich eine Zumutung. Denn der Rädelsführer ist alles andere als unbescholten, sondern ein vorbestrafter Wiederholungstäter. Und ein solcher erdreistet sich trotz klarer Sachlage, unser Justizsystem über alle Stufen zu beüben.