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Uri

Weil es teilweise lückenhaft ist: Urner Regierung will Ausstandsgesetz revidieren

Das kantonale Gesetz über den Ausstand wurde seit 1977 nie angepasst. Das möchte der Regierungsrat nun nachholen – und die Gründe für einen Ausstand umfassender gestalten.
Steht ein Behördenmitglied in einer grün eingefärbten Beziehung zu einer involvierten Person, ist der Ausstand angezeigt. (Quelle: Bericht und Antrag des Regierungsrats an den Landrat zur Änderung des Gesetzes über den Ausstand)

Lucien Rahm

Wenn Behördenmitglieder im Kanton Uri mit Geschäften zu tun haben, welche ihre persönlichen Interessen tangieren, müssen sie in den Ausstand treten. Seit 1977 regelt die konkreten Bestimmungen hierzu das kantonale «Gesetz über den Ausstand». In den über 40 Jahren seiner Gültigkeit wurde die Bestimmung nie revidiert.

Das soll sich nun ändern. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsparlament, das Gesetz einer Teilrevision zu unterziehen. Zwar habe es sich «im Grundsatz bis heute bewährt», schreibt die Regierung in ihrem Bericht an den Landrat. Jedoch sei es teilweise lückenhaft. «So beantwortet es verschiedene verfahrensrechtliche Fragen wie die Gesuchstellung nicht.» Zudem würde in der Praxis auch bemängelt, dass die Zuständigkeit bei der Behandlung von Ausständen unklar sei.

«Was genau mit ‹Aufsichtsbehörde› gemeint ist, führt das Gesetz nicht näher aus», heisst es im Bericht. Diese müsste laut der geltenden Version entscheiden, wenn ein Ausstand «streitig ist». «Sogar namhafte Rechtsprofessoren» seien bislang nicht in der Lage gewesen, diese Zuständigkeitsfrage fehlerfrei zu beantworten. Die entsprechende Passage würde daher durch die Teilrevision genauer definiert werden.

Gründe für Ausstand werden neu formuliert

Auch die Ausstandsgründe sollen im Rahmen der Teilrevision überarbeitet werden. Sie sollen «systematischer aufgebaut» und mit der aktuellen Bundesgesetzgebung in Einklang gebracht werden. War im bisher gültigen Gesetz der Verwandtschaftsgrad involvierter Personen im Fokus, sollen nun unter anderem auch Gegebenheiten wie persönliche Interessen, eine Partnerschaft – sei es in Form einer Ehe oder anderen Varianten –, eine «besondere Freundschaft, eine persönliche Feindschaft oder besondere Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnisse» im Gesetz explizit genannt werden. Dabei «muss die Sympathie oder Antipathie eine gewisse Intensität erreichen, damit sie zum Ausstand führt», heisst es im Bericht.

Bei einer Verwandtschaft soll es problematisch werden, wenn die involvierten Personen in gerader Linie miteinander verwandt oder verschwägert sind. Und auch, wenn man in seitlicher Linie familiär miteinander verbunden ist, soll ein Ausstand nötig werden – dies bis zum dritten Verwandtschaftsgrad.

Amtliche Entscheide sollen bei Fehlverhalten wiederholt werden

Das angepasste Gesetz soll ausserdem konkrete Konsequenzen aufzeigen, sollte jemand gegen seine Ausstandspflicht verstossen. Das heutige Gesetz tue dies nicht. Neu soll zum Beispiel gelten, dass «Amtshandlungen, an denen eine befangene Person mitgewirkt hat», aufgehoben und nochmals neu vorgenommen werden müssen. «Dies geschieht jedoch nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn es eine am Verfahren beteiligte Person innert fünf Tagen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes beantragt.»

Die vorgeschlagenen Änderungen seien während der Vernehmlassung grundsätzlich «einhellig begrüsst» worden, so die Regierung. Die Staatspolitische Kommission beantragt eine Änderung. Sie ergänzt, dass das Gesuch für einen Ausstand nicht nur an die Verfahrensleitung, sondern auch an die zuständige Behörde gerichtet werden kann. Der Landrat wird die Teilrevision an seiner Sitzung am kommenden Montag, 18. Mai, im grossen Uristiersaal behandeln.

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