Jessica Bamford
Erst kürzlich hat die Luzerner Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass es 65 Strafanzeigen bei Gewährung von Covid-19-Krediten gegeben hat. Die Staatsanwaltschaft geht von einer Deliktsumme von 10 Millionen Franken aus. Mit der Änderung, will das Luzerner Finanzdepartement gemäss einer Mitteilung «sicherstellen, dass die finanziellen Mittel an die richtigen Unternehmen ausbezahlt werden». Ein sorgsamer Umgang mit den Geldern sei zwingend nötig, weil es sich dabei um Steuergelder handelt.
So hat der Regierungsrat die Ausschlusskriterien in der Verordnung zu den Härtfallmassnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 neu definiert. Die neue Verordnung tritt morgen Samstag, 13. März, in Kraft.
Änderungen an der Verordnung
Neu sind von den Härtefallmassnahmen Luzerner Unternehmen mit folgenden Eigenschaften ausgeschlossen:
- Unternehmen mit ausstehenden Staats- oder direkten Bundessteuern der Steuerjahre 2019 oder früher
- Unternehmen mit einem offenen Betreibungsverfahren für Steuern (ausser, wenn sie eine vereinbarte Zahlungsplanung vorweisen können)
- Unternehmen, die für die Steuerjahre 2018, 2019 oder 2020 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurden beziehungsweise werden.
Die Änderungen sind gemäss der Mitteilung auf alle noch hängigen Gesuche anwendbar.
Wenn «missbräuchlich» entlassen wird, muss zurückgezahlt werden
Weiter soll dem Kanton und der Luzerner Kantonalbank die Möglichkeit gegeben werden, den Kreditvertrag zu kündigen oder die Rückzahlung des gewährten Beitrages zu verlangen, wenn ein Unternehmen innerhalb eines Jahres seit der Gewährung oder vor Rückzahlung der Unterstützung in missbräuchlicher Absicht Personal entlässt oder den Betrieb aufgibt.
Eine Betriebseinstellung oder Entlassungen in «missbräuchlicher» Absicht liegen beispielsweise vor, wenn ein Unternehmen bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung oder kurz danach beabsichtigt, den Betrieb einzustellen oder so umfassend zu verkleinern, dass die ausbezahlten Beträge zur Deckung von Fixkosten, respektive zur Übernahme von Liquiditätslücken «offensichtlich in stossendem Verhältnis zu den tatsächlichen Gegebenheiten stünden». In diesem Fall werde die Härtefallunterstützung zweckwidrig verwendet, schreibt die Finanzdirektion weiter.
Eine Neuorientierung von Unternehmen, auch mit einer zeitweiligen Anpassung der Unternehmensstruktur im Rahmen der unternehmerischen Verantwortung, um den Betrieb langfristig zu sichern, sei von dieser Regelung aber nicht betroffen.