Lange ging alles gut. Während acht Jahren flog die Masche mit den fiktiven Rechnungen nicht auf. Am Ende hatte ein Familienvater seine Arbeitgeberin, eine Zuger Vermarktungsfirma, um 8,8 Millionen Franken betrogen. Den Grossteil des Geldes brauchte er, um exzessiv zu spielen. Zwar hatte er sich in Casinos sperren lassen, doch seine Spielsucht bekam er dadurch nicht in den Griff. Die Welt des Online-Glücksspiels stand ihm weiterhin offen – bequem und rund um die Uhr per Handy.
Wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilte das Zuger Strafgericht den Mann, der mit seiner Familie in einem Nachbarkanton wohnt, zu vier Jahren Freiheitsstrafe und ordnete vollzugsbegleitend eine Therapie an. Das Zuger Obergericht bestätigte das Urteil im Mai 2020, erhöhte die Dauer der Strafe aber noch um acht Monate. Damit war der Beschuldigte nicht einverstanden. Mit seiner Beschwerde ans Bundesgericht wollte er eine Strafe hinter Gittern verhindern.
Kein Fall von Beschaffungskriminalität
Das Hauptargument des Familienvaters: Durch die Spielsucht sei seine Schuldfähigkeit vermindert gewesen. Ein Umstand, der seiner Ansicht nach vom Zuger Obergericht zu wenig berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz war gestützt auf ein Gutachten zum Schluss gekommen, eine Spielsucht habe zwar bestanden, sei aber nur mittelschwer ausgeprägt gewesen. Dies zeige sich etwa an seinem geplanten und überlegten Vorgehen. Darüber hinaus sei es ihm erstaunlich leicht gefallen, mit dem Spielen aufzuhören.
Geht ein Gericht von einer verminderten Schuldfähigkeit aus, mildert es die Strafe. Die Zuger Oberrichter sahen dazu allerdings keinen Grund. Zu Recht, urteilt nun das Bundesgericht. «Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie das amtliche Gutachten als schlüssig beurteilt und darauf abstellt», halten die Richterin und die beiden Richter fest. Den Einwand des Beschuldigten, er sei aufgrund seiner Sucht gar nicht in der Lage gewesen, die Taten zu vermeiden, weist das Bundesgericht zurück. Von einem krankheitswerten Druck zu spielen oder einer Art Beschaffungskriminalität – ähnlich einer schweren Drogensucht – könne keine Rede sein, heisst es im Urteil weiter. Dies gelte umso mehr, als bei ihm lediglich eine mittelgradige Spielsucht diagnostiziert worden sei und er über Jahre hinweg in Beruf und Privatleben normal funktioniert habe.
Kein Gehör findet der Beschuldigte auch mit seiner Kritik an der Höhe der Freiheitsstrafe. Ausführlich und überzeugend begründe das Obergericht, wie es auf diese Dauer gekommen sei, urteilt das Bundesgericht und weist die Beschwerde ab. Somit bleibt es bei der Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten, davon wird der verurteilte Betrüger mindestens zwei Drittel absitzen müssen.
Hinweis: Bundesgerichtsurteil 6B_771/2020 vom 9. Februar 2021