Eine Stationsärztin des Kantonsspitals Uri ordnete für eine Person eine fürsorgliche Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik an. Dies aufgrund einer akuten Psychose mit fremdgefährdendem Verhalten. Der Mann reichte gegen diese Verfügung Beschwerde ein, mit der Begründung, er sei gegen seinen Willen in der Klinik. Gewehrt hat er sich mit Erfolg, denn das Obergericht hat nun die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen. Die fürsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers wird aufgehoben. Die betroffene Person soll auf Anordnung des Gerichts unverzüglich aus der Klinik entlassen werden.
«Das Vorliegen einer psychischen Störung allein reicht nicht aus, um die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung aufrechterhalten zu können», schreibt die verwaltungsrechtliche Abteilung des Obergerichts als Begründung zum Entscheid. Die Gefährdung anderer Menschen werde hauptsächlich mit Vorkommnissen gegenüber dem Klinikpersonal begründet. So soll der Mann beispielsweise am Tag des Klinikeintritts nach einer Konfrontation durch das Pflegepersonal mit seinem Verhalten eine «körperliche Grenzüberschreitung» begangen und eine Pflegefachperson am Arm festgehalten haben. Ein anderes Mal soll er mit einer Eisenstange das Klinikpersonal bedroht haben, worauf eine Isolation des Beschwerdeführers erfolgt sei.
Diese Vorkommnisse sollen nicht bagatellisiert werden, wie das Obergericht in seinem Entscheid festhält. Für sich allein könnten sie aber nicht genügend belegen, dass der Beschwerdeführer auch ausserhalb der Klinikmauern aggressives Verhalten gegen andere Menschen an den Tag legen würde. Bei den dokumentierten Vorfällen sei nicht auszuschliessen, dass auch der Unmut darüber, dass er in der Klinik sein müsse, eine Rolle gespielt habe.
Zurück in die eigene Wohnung und in seinen gewohnten Alltag
Das Gericht sieht auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der Klinik sein Leben nicht selbstständig führen könnte. «Er hat eine Wohnung, in welcher er vor seinem Klinikaufenthalt längere Zeit gewohnt hat und welche ihm nach wie vor zur Verfügung steht.» Wie der Mann habe glaubhaft machen können, bestünden für alltägliche Dinge wie Waschen, Kochen oder Einkaufen keine besonderen Einschränkungen. Ein gerichtliches Gutachten schliesst zwar eine mögliche Verwahrlosung nicht aus, klare Hinweise dafür gebe es aber nicht. Diese seien eher hypothetischer Natur und würden für die Annahme einer Gefährdung der eigenen Person nicht ausreichen. Im Gutachten werden auch Selbstmordgedanken des Beschwerdeführers klar verneint.
Weiter sei der Mann in der Klinik lediglich beherbergt worden. Denn die Medikamente habe er gemäss dem zuständigen Oberarzt auch in der Klinik nicht eingenommen. «Damit sind die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung beim Beschwerdeführer zum Urteilszeitpunkt nicht mehr gegeben», schliesst das Obergericht. Daher soll diese aufgehoben werden.