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Uri

Kantonsliegenschaften: Uri prüft immer mehrere Varianten

Die Regierung strebt nicht a priori eine Vergabe im Baurecht an, sie will die rechtliche Vertragsform der Nutzung von Fall zu Fall prüfen. Bei den Altdorfer Werkmatt-Parzellen setzen potenzielle Investoren vor allem auf einen Kauf.
Die Firma Kässbohrer baut auf der Altdorfer Werkmatt eine neue Werkhalle. Der Kanton Uri will seine dortigen Parzellen in erster Linie verkaufen, rechtlich möglich ist aber auch eine Nutzung im Baurecht. (Bild: Florian Arnold, Altdorf, 14. Februar 2019)

Bruno Arnold

«Die Regierung geht mit den kantonseigenen Liegenschaften haushälterisch um.» Das schreibt sie in ihrer Antwort auf eine Interpellation von Landrat Christian Arnold (SVP, Seedorf). «Besteht Interesse an einer Liegenschaft, wird in jedem Einzelfall geprüft, welche Nutzungsart – ob Verkauf, Baurecht oder Eigennutzung – für den Kanton am gewinnbringendsten ist.»

Allerdings stehe nicht die rechtliche Vertragsform der Liegenschaftsnutzung im Vordergrund. Wichtiger seien für die Regierung die langfristigen Auswirkungen auf den Kanton Uri, der Nutzen für die Öffentlichkeit sowie die Realisierung der Entwicklungsziele. So seien beispielsweise die Liegenschaften Winterberg oder Rossmätteli in Altdorf bewusst verkauft worden, um Gelder für die anstehenden Grossprojekte zu generieren.

Von verschiedenen Faktoren abhängig

«Sollte in den kommenden Jahren die Liegenschaft Galgenwäldli wegen des geplanten Umzugs des kantonalen Werkhofs verfügbar werden, prüft der Kanton frühzeitig mehrere Optionen für die Weiterverwendung oder Veräusserung», heisst es in der Antwort. Diese Überlegungen seien unter anderem abhängig von der Marktlage (Bodenpreise), dem neuen Verwendungszweck, den Absichten möglicher Investoren und den raumplanerischen Zielen, die der Kanton Uri für seine künftige Entwicklung anstrebe.

Arnold hatte in seinem Vorstoss angeregt, Grundeigentum des Kantons nach Möglichkeit im Baurecht abzugeben, statt zu verkaufen, da solche Flächen in der Zukunft unter Umständen von stra­tegischer Bedeutung sein könnten. «Eine Vergabe im Baurecht hätte den Vorteil, dass die Grundstücke weiterhin im Eigentum des Kantons wären und allenfalls später wieder anderen Nutzungen zugeführt werden könnten», begründete Arnold seinen Vorstoss. Auch brächten die jährlich wiederkehrenden Baurechtszinse regelmässige Einnahmen und es werde verhindert, «dass Erlöse aus einem Verkauf kurzfristig im Staatshaushalt verpuffen», so Arnold.

Nicht mit Praxis der Korporation Uri vergleichen

«Der Regierungsrat anerkennt die vom Interpellanten aufgezeigten Vorteile von Vergaben im Baurecht», heisst es in der Antwort. «Aus unserer Sicht macht es aber gleichwohl keinen Sinn, a priori eine Vergabe im Baurecht anzustreben. Es ist von Vorteil, wenn von Fall zu Fall entschieden werden kann.» Der von Arnold erwähnte Vergleich mit der Praxis der Korporation Uri greife zudem zu kurz. Ausgangslage, Verwendungszwecke und Marktwert der kantonalen Liegenschaften seien nicht eins zu eins vergleichbar mit den Bedürfnissen der Korporation Uri. Deren Liegenschaften dienten in der Regel einem anderen Verwendungszweck. «Jeder Grundbesitzer der öffentlichen Hand wählt basierend auf seinen Bedürfnissen und dem potenziellen Zielpublikum eine eigene angepasste Strategie für die Nutzung der Liegenschaften.»

Eine Abgabe im Baurecht ist rechtlich möglich. Der Kanton hat dies beispielsweise beim Truck-Stopp im Schwerverkehrszentrum Erstfeld, bei der Raststätte/Tankstelle an der A 2 sowie teilweise beim Texaid-Areal in Schattdorf getan. Dies sei bei der Werkmatt in Altdorf zwar ebenfalls möglich, so die Regierung. Es habe sich aber gezeigt, dass Interessenten in erster Linie den Kauf des dortigen Lands anstreben würden. «Sie wollen Planungs- und Investitionssicherheit.» Dass sich potenzielle Investoren in der gegebenen Wirtschaftslage auf komplexe Baurechtsverträge einlassen würden, sei fraglich. «Ohne die Option zum Verkauf von Flächen würde der Kanton für die Werkmatt ein wichtiges Standortargument verlieren und die Chancen auf Ansiedlungen verkleinern.» Es wäre nach Ansicht der Regierung somit falsch, bei der Vermarktung der Liegenschaften Werkmatt Uri im Vornherein unnötige Einschränkungen und Vorgaben, namentlich eine zwingende Nutzung im Baurecht, zu erlassen.

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