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Uri

Kanton weist auf Zurückschneiden von Hecken und Sträuchern hin

Gemäss kantonalem Gesetz müssen Pflanzen so geschnitten werden, dass sie weder den Verkehr noch den öffentlichen Raum beeinträchtigen. Eine Übersicht.
Sträucher dürfen den Verkehr nicht behindern. (Bild: Urner Zeitung (Sisikon, 6. Juni 2018))

(zgc) Im Frühling wachsen etwa Sträucher oder Bäume schneller als in den Wintermonaten. Die Urner Baudirektion weist in einer Medienmitteilung darauf hin, dass gemäss dem kantonalen Planungs- und Baugesetz durch Bepflanzungen weder der Verkehr behindert oder gefährdet werden, noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden darf.

Zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmer müssen Bäume, Sträucher und Hecken an Strassen und Trottoirs das gesamte Jahr über so geschnitten sein, dass die Übersicht auf diesen nicht beeinträchtigt ist. Die Verantwortung liegt hierbei bei den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern.

  • Im Sichtbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Pflanzen und Einfriedungen eine Höhe von höchstens 60 Zentimeter ab Strasse erreichen.
  • Lebhecken, Sträucher und Pflanzen dürfen nicht in die Strasse oder das Trottoir hineinragen.
  • Überragende Äste sind im Fahrbahnbereich der Strasse auf eine Höhe von 4,5 Metern, bei Trottoirs auf eine Höhe von 2,5 Metern zu stutzen. Zudem ist darauf zu achten, dass eine allfällige Strassen- oder Trottoirbeleuchtung, Strassenverkehrssignale und Verkehrsspiegel durch Bäume und Sträucher in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden.
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