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Uri

Abstimmung über Ausstandsgesetz in Uri: Facebook-Freunde gelten nicht als befangen

Das neue Ausstandsgesetz verunsichert. Weshalb Lehrer über ihr Lohnreglement mitreden dürfen und was als Freundschaft gilt.
Roman Balli, Urner Kanzleidirektor, spricht über das neue Ausstandsgesetz. (Florian Arnold (urner Zeitung) / Urner Zeitung)

Florian Arnold

Wer in einer Sache befangen ist, soll in einem Gremium nicht mitentscheiden können. So will es das Ausstandsgesetz, das im Kanton Uri seit 1977 besteht. Am 27. September kommt nun die Revision dieses Gesetzes an die Urne. Allerdings sorgt die Vorlage da und dort für Verwirrung. Die wichtigsten Antworten.

Was ist neu an dem Gesetz?Das Ausstandsgesetz legt fest, wann ein Mitglied einer Behörde befangen ist und somit nicht an einem Entscheid mitwirken darf. Neu wird geregelt, wie die Verfahren und Entscheide ablaufen, und wer dafür zuständig ist. Das war bis jetzt unklar. Das kantonale Gesetz lehnt sich neu an die geltende Zivil- und Strafprozessordnungen an. Die Ausstandsgründe werden darin gleich definiert. «Durch die Angleichung kann die schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden», erklärt Kanzleidirektor Roman Balli.Welches sind Gründe für den Ausstand?Persönliche Interessen in der Sache stehen an erster Stelle des Gesetzes. Hinzu kommen Beziehungen zu Involvierten, etwa wenn jemand verwandt oder verschwägert ist, in einem Gerichtsverfahren als Zeuge aussagte oder im selben Gremium mit jemandem sass. Was die Verwandtschaft betrifft, gelten solche bis zum dritten Grad (Beziehung Tante-Nichte oder Grossvater-Enkel). Ausstandspflichtig ist auch, wer aus anderen Gründen befangen sein könnte. Als Beispiele nennt das Gesetz Freundschaft und Feindschaft.Wie wird Freundschaft und Feindschaft definiert?«Eine Facebook-Freundschaft ist nichts, was für sich allein eine Befangenheit auslöst», stellt Balli klar. Dasselbe gelte für Beziehungen, in denen man sich ab und zu zum Kaffee treffe. Im selben Büro miteinander zu arbeiten, die Freizeitaktivitäten miteinander zu teilen und zusammen auch noch wiederholt die Ferien zu verbringen, gehe aber zu weit. «Es leuchtet jedem ein, dass ein Laienrichter nicht einen Entscheid mitfällen kann, wenn der Büropartner, der zugleich auch noch Ferien- und Sportkollege ist, einen Mandanten vertritt.» Durch Familienfehden könne etwa eine Feindschaft im Sinne des Gesetzes bestehen, so Balli. In einem Obwaldner Fall verkrachten sich zwei Parteikollegen, was in öffentlichen Anschuldigungen und einer Verleumdungsklage endete. Bei einem späteren Entscheid konnte dies als Feindschaft ausgelegt werden, sodass das Mitglied eines Gremiums in den Ausstand treten musste. Wichtig für die Rechtsprechung ist laut Balli, dass die Feindschaft belegt werden könne. «Die Differenzen müssen erheblich beziehungsweise unüberwindbar und von einer gewissen Aktualität sein.» Eine Feindschaft geltend zu machen, nur um sich vor einem Entscheid zu drücken, sei aber nicht rechtens.Wer ist von der Ausstandspflicht ausgenommen?Wenn es um die Gesetzgebung geht, ist niemand ausstandspflichtig. «Ansonsten müsste bei einer Revision des Steuergesetzes ja das gesamte Parlament in den Ausstand treten», erklärt Balli. Kürzlich gab es Kritik an der Landratsdebatte um die Dienstaltersgeschenke für Lehrpersonen, in der sich auch aktive und pensionierte Lehrer zu Wort meldeten. Dies sei kein Problem, so Balli, da es um die Frage ging, ob ein Rechtserlass geändert werden sollte. Befindet der Landrat aber beispielsweise über eine Konzession oder erteilt er dem Bankrat der Kantonalbank die Decharge, müssen Verwandte oder Kadermitglieder von betroffenen Unternehmen in den Ausstand treten.Können Schwierigkeiten, wie sie im «Fall Walker» in Sachen Ausstand vorkamen, durch das neue Gesetz verhindert werden?Ausschlag für die Gesetzesanpassung gab auch der «Fall Walker». Bei den Strafuntersuchungen hatte ein Polizist mitgeteilt, er sei möglicherweise befangen, weil er früher in ein Gerichtsverfahren mit Walker verwickelt gewesen war. Der Vorgesetzte entschied damals, dass der Polizist trotzdem ermitteln müsse. Dies wurde im Rahmen der Gerichtsverhandlungen vom Verteidiger scharf kritisiert. «Heute würde der Fall unter die Strafprozessordnung fallen, diese galt damals noch nicht», erklärt Balli. Der Polizist müsste sich demnach an die Staatsanwaltschaft wenden, welche dann über den Ausstand befinden würde.Wer muss reagieren, wenn ein Ausstandsgrund gegeben ist?«Jeder, der sich in einer Sache befangen fühlt, muss dies selber anzeigen», erklärt Balli. Entschieden wird dann von der zuständigen Behörde beziehungsweise vom Kollegium – unter Ausschluss des möglichen Befangenen.Was passiert, wenn nach einem Entscheid bekannt wird, dass jemand befangen war? Nicht immer sind die Ausstandgründe offensichtlich. «Wird im Nachhinein zu einem Entscheid klar, dass jemand befangen war, dann muss das Verfahren grundsätzlich wiederholt werden», so Balli. Dies kann auch bedeuten, dass die gesamte Diskussion über ein Thema von vorne beginnt, da die betroffene Person das Gremium mit ihren Worten beeinflussen konnte. Erhält jemand Kenntnis von einer Befangenheit, hat dieser fünf Tage Zeit, diese anzuzeigen.
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