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Luzern

Ungenügende Indizien: Kriminalrichter begründen Freispruch

Das Luzerner Kriminalgericht hat begründet, wieso es im Januar 2020 einen 42-jährigen Mann vom Vorwurf freigesprochen hat, er habe sich an seinem Sohn vergangen. Es sei möglich, dass die Mutter suggestiv Einfluss auf die Aussagen des möglichen Opfers genommen habe.
Weil die Indizien ungenügend waren, hat das Kriminalgericht Luzern einen Beschuldigten freigesprochen.
Bild: Kantonsgericht Luzern

Das Gericht sprach den Beschuldigten im Sinne von "im Zweifel für den Angeklagten" frei, wie aus der am Sonntag publizierten Urteilsbegründung hervorgeht. Es hält aber gleichzeitig fest, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht Anklage erhoben habe.

Die Staatsanwaltschaft warf dem Mann vor, 2013 und 2014 an seinem damals zwei bis dreieinhalbjährigen Sohn sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Ereignet haben sollen sich die Delikte zunächst in der Wohnung der Familie und später in der von Freunden. Dort konnte der Beschuldigte nach der Trennung von seiner Frau seinen Sohn regelmässig treffen.

Der kleine Bub erzählte gemäss Anklageschrift 2014 im Alter von 3,5 Jahren seiner Mutter, dass sein Vater seinen Penis angefasst und einen Rasierer in sein After gesteckt haben soll. Die Mutter zeigte den Vater darauf an und machte selbst Videoaufnahmen, in denen der der Bub von dem angeblichen Geschehen berichtete.

Einen direkten Beweis für diese Beschuldigungen gibt es nicht. Vielmehr stütze sich die Anklage auf Aussagen der Mutter und die Videoaufnahme, schreibt das Gericht. Generell falle deren hartnäckiges Verhalten auf, um die Straftaten des Beschuldigten zu beweisen. Jede Auffälligkeit beim Buben werde monokausal auf die angeblichen Missbräuche zurückgeführt.

Die Beziehung zwischen den Eltern des Buben war angespannt. Der aus Ägypten stammende Mann war der Frau gegenüber gewalttätig geworden, und sie trennten sich im Verlaufe von 2013.

Emotional angespannte Situation

Aufgrund der emotional gespannten Situation sei es wahrscheinlich, dass die Mutter unbewusst suggestiven Einfluss auf den Knaben ausgeübt habe, schreibt das Kriminalgericht. Kleinere Kinder hätten Mühe, Erlebtes faktentreu zu erzählen und liessen sich leicht beeinflussen.

Für das Gericht gab es durchaus Anhaltspunkte, dass sich die Vorfälle so ereignet haben, wie sie in der Anklageschrift dargestellt worden sind. Die Staatsanwaltschaft habe deswegen zu Recht Anklage erhoben.

Es sei aber auch denkbar, dass suggestive Einflüsse auf den Buben gewirkt hätten oder dass die längere Auseinandersetzung mit dem angeblich Vorgefallenen beim Kleinen Pseudoerinnerungen gebildet hätten. Ob die mögliche Einflussnahme bewusst oder unbewusst, absichtlich oder fahrlässig passiert seien, lässt das Gericht offen.

Es fehlten somit erstellte, glaubhafte und unbeeinflusste Belastungen und Indizien, schreibt das Kriminalgericht. Es blieben unüberwindliche Zweifel, dass sich das Vorgeworfene tatsächlich wie in der Anklage dargestellt abgespielt habe. Der Beschuldigte sei folglich nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" freizusprechen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde angemeldet. Der Staatsanwalt hatte vor dem Kriminalgericht eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten gefordert. (sda)

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