Carmen Epp
«Das ist ein klassischer Fall von ‹dumm gelaufen›» – mit diesem Satz traf Landgerichtspräsidentin Agnes Planzer den Nagel auf den Kopf: Wegen einer unglücklichen Verkettung von Umständen trafen sich ein Mieter und seine Vermieterin vor den Schranken des Gerichts wieder. Der Mieter war Anfang des Jahres von seinem Wohnungsvertrag zurückgetreten, nachdem der Gemeindeweibel den Termin der Wohnungsübergabe wegen eines spontanen Familienfestes verschwitzt hatte.
Nachdem auch ein Schlichtungsverfahren nicht fruchtete, reichte der Mieter Klage gegen seine Vermieterin ein, mit der er die Freigabe der Mietkaution von 2274 Franken sowie Schadenersatz für die Miete eines Raumes für seine Möbel sowie Anwalts- und Fahrkosten in der Höhe von 3551 Franken forderte.
Die Vermieterin wollte davon nichts wissen. Der Mieter habe die Wohnung sowieso nicht mehr gewollt, sagte ihr Anwalt vor Gericht. Das habe er dem Gemeindeweibel am Telefon so gesagt. Der Anwalt der Vermieterin beantragte nicht nur, die Klage des Mieters abzuweisen. Er stellte gleich selber eine so genannte Widerklage.
Klage des Mieters wird abgewiesen
Nun liegt der Entscheid des Landgerichtspräsidiums vor. Es weist die Klage des Mieters ab und heisst die Widerklage der Vermieterin gut. Der Mieter wird damit zur Kasse gebeten: Er muss das Konto mit der Mietkaution von 2274 Franken zu Gunsten der Vermieterin freigeben und ihr ausserdem einen Betrag von 1137, eine Parteientschädigung von 1747 zuzüglich Barauslagen von 61 und Mehrwertsteuer von 139.45 Franken zahlen.
Der Entscheid liegt erst im Dispositiv vor. Ob der Kläger die schriftliche Begründung des Entscheids verlangt hat und gedenkt, in Beschwerde zu gehen, konnte bis Redaktionsschluss nicht in Erfahrung gebracht werden.