Julian Spörri
Der Messerstecher, der in der Stadtluzerner Loco Bar einen anderen Besucher tödlich verletzte, wird zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und 14 Tagen verurteilt. So will es das Bundesgericht. Es bestätigt ein entsprechendes Urteil des Luzerner Kantonsgerichts und zieht damit einen Schlussstrich unter den tragischen Vorfall aus dem Jahr 2017.
In der Nacht auf den 2. November kam es damals in der Bar an der Baselstrasse zu einem Streit zwischen einem 34-jährigen Eritreer und einem 36-jährigen Serben. Letzterer wollte sich – im Einverständnis mit der Bardame – kurz nach Mitternacht bei der Schliessung des Lokals behilflich machen. Er reichte den Gästen Plastikbecher, damit sie ihre Getränke umfüllen konnten, und forderte sie auf, die Bar zu verlassen. Das spätere Opfer störte sich an der Aufforderung und wollte dieser nicht nachkommen. In der Folge kam es zu einer verbalen und handgreiflichen Auseinandersetzung. Auf der Tanzfläche stach der Serbe schliesslich seinem Gegenüber mit einem Messer in den Hals. Das Opfer verstarb noch am Unfallort.
Gericht verneint Notwehr
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts reichte der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde ein. Er forderte einen Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung und argumentierte, dass er den Messerstich in Notwehr verübt habe. Er sei vom Opfer «unmittelbar» angegriffen worden und habe keine Fluchtmöglichkeit gesehen, da er zwei Männer am Ausgang der Bar für Kollegen des Eritreers gehalten habe.
Das Kantonsgericht kam in seinem Urteil hingegen zum Schluss, dass der Messereinsatz nicht als Abwehrhandlung interpretiert werden könne. Der Beschwerdeführer sei seinem Kontrahenten «aus freien Stücken» auf die Tanzfläche gefolgt und habe dort mit einem Angriff rechnen müssen, da sich die beiden Männer in Kampfstellung gegenüber gestanden seien. Der Eritreer habe dabei keine Waffe auf sich getragen, weshalb der Griff zum Messer «absolut unverhältnismässig» erscheine, stellte das Kantonsgericht klar. Das Bundesgericht hat an dieser vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu beanstanden. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Hinweis: Urteil 6B_960/2021