(stp) Die Vorwürfe der SVP Ebikon waren happig: In Form einer Stimmrechtsbeschwerde monierte die Partei, die Gemeinde Ebikon hätte die Anordnung zur Budget-Abstimmung zu spät publiziert und zudem widerrechtlich Dokumente zurückdatiert.
Wie aus einer Mitteilung der Gemeinde Ebikon hervorgeht, stützt nun der Regierungsrat die Gemeinde. Diese habe «jederzeit gesetzeskonform gehandelt» und sei ihrer «Anordnungspflicht vollumfänglich nachgekommen». Auf die Beschwerde der SVP wird von Seiten des Regierungsrats nicht eingetreten. Die Abstimmungen zum Budget 2020 und zur Revision des Informations- und Datenschutzgesetz finden folglich wie angeordnet am 17. November statt.
Partei bereits im September über Abstimmung informiert
Die SVP Ebikon machte in ihrer Stimmrechtsbeschwerde geltend, die Abstimmungsanordnung für die Abstimmungen vom 17. November 2019 sei verspätet auf der Website der Gemeinde Ebikon publiziert worden. Von der Abstimmung zum Budget 2020 hätte die Partei erstmals am 21. Oktober Kenntnis erlangt.
Wie der Regierungsrat in seinem Beschluss festhält, hätten zwei Vertreter der Parteispitze der SVP Ebikon Einsitz in der Controlling-Kommission, welche den Budgetentwurf der Gemeinde bereits im September 2019 beraten und darüber zuhanden der Stimmberechtigten eine Abstimmungsempfehlung formuliert hat. Im Entwurf war auch das Abstimmungsdatum enthalten. Laut Regierungsrat muss sich die SVP Ebikon diese Kenntnis ihrer Vertreter in der Controlling-Kommission anrechnen lassen und wusste somit bereits im September über den Abstimmungstermin Bescheid.
Korrekte und fristgerechte Anordnung
Die Gemeinde Ebikon publizierte die Abstimmungsanordnung fristgerecht am 7. Oktober 2019 im Anschlagkasten. Die Veröffentlichung der Anordnung unter ebikon.ch wurde allerdings erst nach dem 7. Oktober 2019 auf Anregung der SVP Ebikon vorgenommen.
Der Regierungsrat hält fest, dass für eine ordnungsgemässe Anordnung die Publikation in einem der drei in der Gemeindeordnung vorgesehenen Publikationsorgane genügt. Dass die Publikation auf der Website ausnahmsweise vergessen ging, ist daher aufgrund dessen, dass die Publikation im Anschlagkasten vorgenommen wurde, irrelevant.
Zudem hätte die SVP Ebikon die vermeintlich verspätete Publikation im Anschlagkasten innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Tagen ab der ersten geltend gemachten Kenntnisnahme mittels Beschwerde rügen müssen. Diese Frist wurde nicht eingehalten. Aufgrund der verspäteten Rüge wird auf die Beschwerde der SVP Ebikon nicht eingegangen.
Transparente Kommunikation und Information
Zudem hält der Regierungsrat in seinem Entscheid fest, dass im Zusammenhang mit der Urnenwahl und Abstimmung vom 17. November 2019 keine Verfahrensfehler vorliegen. Die Abstimmungen wurden rechtzeitig im Sinne des Stimmrechtsgesetzes und mindestens in einer der gesetzlich vorgesehenen Publikationsform der Gemeinde angeordnet.
Die Gemeinde Ebikon will bei zukünftigen Abstimmungen und Wahlen dennoch sicherstellen, dass die Anordnungen – im Sinne einer Dienstleistung für die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sowie im Sinne der transparenten Kommunikation – wieder zeitgleich sowohl im Anschlagkasten wie auch auf der Website veröffentlicht werden.