Matthias Piazza
Matthias Piazza
Das Leistungsspektrum ist im Gesundheitsgesetz mit einer Mindestausstattung an Abteilungen zu starr festgesetzt, findet die Regierung. Sie wollte darum im neuen Gesundheitsgesetz diesen Passus streichen. Das stiess in der Vernehmlassung mehrheitlich auf Ablehnung. Während ein kleiner Teil der Vernehmlassungsteilnehmer die vorgesehene Änderung grundsätzlich ablehnte, war eine Mehrheit der Meinung, dass aktuell noch nicht der richtige Zeitpunkt für die Streichung der Mindestausstattung sei. Vielmehr sollten zuerst die nächsten Arbeiten der Versorgungsstrategie im Akutbereich abgewartet werden, fasst der Regierungsrat in seiner Medienmitteilung vom Freitag die Rückmeldungen der Gemeinden, Parteien, Player im Gesundheitswesen wie Spital, dem Verband der Alters- und Pflegeheime (Curaviva) und weiteren Vernehmlassungsteilnehmern zusammen. Er habe darum beschlossen, die entsprechende Änderung aus dem Nachtrag zu entfernen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen.
Regierungsrätin spricht von ungewöhnlichem und hinderlichem Artikel
«Wir wollten in der Vernehmlassung erste Rückmeldungen zu diesem Thema einholen und können nachvollziehen, dass einige Vernehmlassungsteilnehmer zuerst einen nächsten Schritt in der Versorgungsstrategie im Akutbereich sehen wollen», sagt Gesundheitsdirektorin Maya Büchi. Trotzdem wolle der Regierungsrat daran festhalten. «Der Kanton Obwalden definiert im Gesetz klar den Leistungsauftrag seines Spitals. Das ist ungewöhnlich und hinderlich», führt Maya Büchi aus.
«So schreibt der Kanton beispielsweise vor, dass wir eine Geburtenabteilung führen müssen, welche aber mit gut 300 Geburten jährlich wirtschaftlich keinen Sinn macht.»
Ohne diesen Gesetzesartikel habe der Kantonsrat freie Entscheidung, den Leistungsumfang für sein Spital so anzupassen, dass er Sinn mache und sich das Spital entwickeln und behaupten könne und so eine Zukunft habe.
Die übrigen Punkte stiessen auf Zustimmung. So soll der Kanton etwa einzelne Vollzugsaufgaben beim Epidemienrecht durch Vereinbarungen mit Dritten (beispielsweise andere Kantone oder Institutionen) übertragen können. Auch sollen die im Bundesrecht vorgesehenen rechtlichen Grundlagen, welche die Einführung und Umsetzung des elektronischen Patientendossiers betreffen, ins kantonale Recht übernommen werden. Zudem will der Regierungsrat die Zuständigkeiten des Kantonstierarztes und der Kantonsapothekerin ergänzen und präzisieren.
Wesentliche Änderungen der bewährten Aufgabenbereiche des Kantons und der Gemeinden im öffentlichen Gesundheitswesen seien nicht vorgesehen. Es resultierten einzelne finanzielle Mehrbelastungen für den Kanton aus der Umsetzung von neu erlassenen oder geänderten Bundesgesetzen. Darauf habe der Kanton keinen Einfluss. So muss er etwa neu ein Krebsregister führen, was zu noch nicht bezifferbaren Mehrausgaben führt, ebenso die Einführung des elektronischen Patientendossiers.
Der Kantonsrat will das Gesetz voraussichtlich an seinen Sitzungen vom 27./28. Mai und 25. Juni behandeln. Es soll am 1. August in Kraft treten.