(zfo) Das Schweizer Stimmvolk hat am 19. Mai 2019 das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) angenommen. Die Vorlage wird auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Das geänderte Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) verpflichtet die Kantone, die zwingenden Änderungen ebenfalls auf diesen Termin umzusetzen.
In Nidwalden hat der Landrat die kantonale Umsetzung im Rahmen der Steuergesetzrevision 2020 am 26. Juni 2019 beschlossen. Die Vorlage beinhaltet unter anderem:
- die Abschaffung des Steuerstatus als Holding- und Verwaltungsgesellschaft
- Anpassungen bei der Patentbox
- eine Senkung der Gewinnsteuer für alle Unternehmen von 6 auf 5.1 Prozent
- eine reduzierte Besteuerung von Kapitalleistungen aus der Vorsorge.
Gegen die Senkung der Gewinnsteuer ist allerdings das konstruktive Referendum ergriffen worden. Die Unterschriftensammlung ist gegenwärtig im Gang, eine mögliche Abstimmung ist für Mai 2020 vorgesehen.
Vor der Abstimmung kann die Steuergesetzrevision 2020 nicht umgesetzt werden, weshalb die Änderungen des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) im Kanton Nidwalden ab 1. Januar 2020 direkt Anwendung finden, so der Kanton in einer Mitteilung am Donnerstag.
Der Regierungsrat habe mit einer Einführungsverordnung die erforderlichen vorläufigen Vorschriften erlassen und die vom Steuerharmonisierungsgesetz zwingend vorgeschriebenen Änderungen im kantonalen Steuergesetz wie auch in der kantonalen Steuerverordnung verankert. Die Einführungsverordnung beinhaltet unter anderem die folgenden Massnahmen:
- Abschaffung des Steuerstatus als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft mit Übergangsregelungen.
- Einführung einer Entlastungsbegrenzung von 70%. Diese stellt sicher, dass Unternehmen auch nach Anwendung von neuen steuerlichen Sonderregelungen mindestens 30% des Gewinns versteuern.
- Dividenden aus qualifizierenden Beteiligungen werden weiterhin zu 50 Prozent besteuert.
Nicht Gegenstand der Einführungsverordnung sind die Massnahmen der Steuergesetzrevision 2020, die vom Schweizer Gesetzgeber nicht als zwingend erachtet wurden, wie die Senkung der Gewinnsteuern, die Reduktion der Besteuerung von Kapitalleistungen aus der Vorsorge, die Erhöhung des Anteils an der Gewinn- und Kapitalsteuer zugunsten der Gemeinden sowie die Erhöhung des Kinderabzuges und der Ausbildungszulage. Sie treten je nach Ausgang einer allfälligen Volksabstimmung voraussichtlich per 1. Januar 2021 in Kraft.