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Zug

Stadtzuger Kulturkommission soll bei der Vergabe Regeln missachtet haben

Bei der Verleihung eines Kunststipendiums wurde die Ausstandspflicht verletzt. Nun soll der Stadtpräsident handeln.

Die Vergabe eines Atelierstipendiums durch die Kulturkommission der Stadt Zug beschäftigt die Politik weiterhin. Noch wird nur hinter vorgehaltener Hand von Mauschelei gesprochen. Die Vergabe des Stipendiums an ein aktives Mitglied der Kulturkommission allerdings wirft ein schiefes Licht auf die Kommission und deren Vergabepraxis (Ausgaben vom 14., 15. und 18. Oktober).

Nun verlangen die Gemeinderatsfraktionen von SVP und GLP in einer Kleinen Anfrage Auskunft darüber, ob in der Kommission beim Vergabeentscheid und bereits bei der Vorbereitung des Geschäfts die Ausstandspflicht innerhalb der Kommission verletzt worden sei. Zudem wollen sie wissen, ob Stadtpräsident Karl Kobelt, der die Kulturkommission präsidiert, bereit sei, «seine Verantwortung gegenüber seinem Amt und dem Rechtsstaat wahrzunehmen und den Vergabeschluss des Atelierstipendiums vom 9. September 2019 aufzuheben».

Ausstandspflicht gilt auch bei der Vorbereitung

Die Fragesteller beziehen sich auf den Paragrafen 10 des Kantonsgesetzes über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden. In Absatz 1 steht: «Die Mitglieder von Gemeindebehörden und Kommissionen sowie die gemeindlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter haben vor allen Instanzen in den Ausstand zu treten bei der Vorbereitung, Behandlung und Erledigung von Geschäften», die persönliche Rechte oder Interessen, sowie Rechte oder Interessen juristischer Personen oder wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen sie massgeblich beteiligt oder deren Organ sie sind, betreffen. Damit sei klar, dass die Ausstandspflicht auch für die Vorbereitung der Geschäfte gelte. «Aus diesem Grund wurde bei der Vergabe des diesjährigen Atelierstipendiums durch die Kulturkommission an das eigene Mitglied die Ausstandspflicht gleich in mehreren Punkten verletzt», heisst es weiter.

Kommission verschob den Entscheid

Die Bewerbungsfrist für das Stipendium endete am 25. Juni dieses Jahres. Wie das Onlineportal «zentralplus» meldete, sei fristgerecht nur eine einzige Bewerbung eingegangen. Diejenige der späteren Preisträgerin und Mitglieds der Kulturkommission sei aber erst an jenem Tag aktenkundig geworden, als sich die Kommission traf, um über die Ateliervergabe zu diskutieren. Laut Kleiner Anfrage sei das am 1. Juli der Fall gewesen.

Aus dem Protokoll der Sitzung gehe weiter hervor, dass sich die Mitglieder der Kommission durch eingehendes Studium vorbereitet hätten. Aufgrund des am Sitzungstag eingereichten sowie wegen eines um wenige Tage zu spät eingetroffenen Gesuchs, verschob die Kommission den Entscheid auf die Sitzung im September. «Das begünstigte Kommissionsmitglied ist bei diesem Beschluss anwesend und tritt trotz persönlichem Interesse nicht in den Ausstand», schreiben die Fragesteller weiter. Dies mache den Vergabeentscheid der Kulturkommission sowie des Stadtrats rechtlich problematisch.

Regierungsrat ist Beschwerdeinstanz

Der Stadtpräsident soll nun erklären, ob er bereit sei, den Vergabebeschluss aufzuheben. Falls er dies nicht zu tun gedenke, so soll der Stadtrat mitteilen, welchen Standpunkt er «hinsichtlich einer Beschwerde beim Regierungsrat» einnehme. Denn im erwähnten Paragrafen 10 des Kantonsgesetzes über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden wird der Regierungsrat als zuständige Beschwerdeinstanz genannt. Ausserdem soll der Stadtrat erklären, ob er bereit sei, sollte der Stadtpräsident den Vergabebeschluss der Kulturkommission nicht aufheben, «die Verantwortung für diese und andere Verletzungen der Ausstandspflicht in der Kulturkommission zu übernehmen.»

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