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Zug

Sorgfaltspflicht verletzt: Das hätte noch schlimmer enden können

Ein Baggerführer ist auf einer Chamer Baustelle seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Ein herabfallendes Baggerteil hat einen Kollegen verletzt. Gegen den Fehlbaren wurden eine Geldstrafe und eine Busse verhängt.

Ein Zwischenfall auf einer Chamer Grossbaustelle hatte für einen Bauarbeiter Hospitalisierung mit zweifacher Operation und anschliessender Einweisung in eine Reha-Klinik zur Folge. Bis auf weiteres ist der Betroffene arbeitsunfähig. Der Verursacher muss sich vor der Zuger Staatsanwaltschaft verantworten. Was ist passiert?

Im September 2020 war Baggerführer A.B. auf besagter Baustelle damit beschäftigt, die Schaufel an seinem Fahrzeug gegen einen knapp dreieinhalb Tonnen schweren Abbauhammer auszuwechseln. Er ergriff den Abbauhammer mit dem Baggerarm, verriegelte das neu montierte Gerät elektrohydraulisch und bestätigte im elektronischen Baggersystem die neue Ausrüstung. Es handelte sich um das sogenannte Oil-Quick-Schnellwechselsystem, auf welchem der Baggerführer von einer Zuger Firma fachlich geschult worden war. Somit hätte er wissen müssen, dass dieses System bei einer fehlerhaften Montage eines neuen Gerätes kein akustisches Signal abgibt. Deshalb wäre der Verantwortliche verpflichtet gewesen, die korrekte Montur mittels eines sogenannten Gegendrucktests zu prüfen, wie er in den Betriebsanleitungen der Suva-Instruktionshilfe beschrieben wird.

Da A.B. diesen Pflichttest nicht durchgeführt hatte, entging ihm, dass der Verriegelungsbolzen des Abbauhammers unter der hinteren Adapterplatte vom Bagger nicht korrekt erfasst worden war. Ohne sich dieser fehlenden Rückversicherung bewusst zu sein, hob A.B. daraufhin den fehlerhaft montierten Hammer einen Meter an und schwenkte ihn gleichzeitig nach rechts. Bei diesem Manöver löste sich das tonnenschwere Gerät und donnerte unmittelbar neben dem in diesem Bereich stehenden Bauarbeiter C.D. auf den Boden. Dieser zog sich dabei eine Beckenringverletzung zu, wurde umgehend ins Universitätsspital Zürich gebracht, dort in den kommenden Tagen zweimal operiert und anschliessend in die Rehabilitation verlegt.

Auch erforderlicher Sichtkontakt fehlte

Die Zuger Staatsanwaltschaft schreibt in ihrem Strafbefehl gegen A.B., dass dieser aus pflichtgemässer Sorgfalt den erwähnten Gegendrucktest hätte durchführen müssen, denn dann wäre ihm aufgefallen, dass der Abbauhammer nicht korrekt am Baggerarm verankert war. Überdies hätte er sich gemäss Suva-Regel vergewissern müssen, dass sich während des Manövrierens niemand im Gefahrenbereich um den Bagger aufhielt. Und wenn dies doch der Fall gewesen wäre, so hätte dies nur mit Zustimmung des Maschinisten und mit Sichtkontakt erfolgen dürfen. In diesem Fall waren sich zwar beide Beteiligten der Situation bewusst, doch hielten sie gemäss Ausführung im Strafbefehl nicht den erforderlichen Sichtkontakt zueinander.

Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass für A.B. angesichts der gegebenen Umstände voraussehbar war, dass das Baggerteil herunterfallen könnte und dadurch im schlimmsten Fall sogar weitere Bauarbeiten hätten verletzt werden können. Hätte A.B. den Gegendrucktest vorschriftsgemäss ausgeführt und das Sichtkontaktgebot nicht missachtet, so hätte der Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden können, heisst es im Strafbefehl. Demnach hatte A.B. so eine besondere Gefahrenlage geschaffen, welche den Unfall dann auch ermöglicht hat.

A.B. ist der Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig gesprochen worden. Er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 120 Franken (aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) sowie mit einer sogenannten Verbindungsbusse von 480 Franken. Auch die Administrativkosten von 400 Franken muss er bezahlen.

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