Philipp Unterschütz
Für neue Plakatierungen und allgemeine Werbeflächen gilt in Sarnen seit Oktober 2017 ein Bewilligungsstopp. Auslöser war ein Gesuch für einen neuen Standort, der aus Sicht der Gemeinde nicht geeignet war für Reklame. Das Gesuch – das erste seit langer Zeit – deckte auf, dass Handlungsbedarf herrschte. «Gesuchsteller für Reklamen konnten damals gestützt auf die wenigen gesetzlichen Regelungen einen Anspruch auf Genehmigung geltend machen. Die Gemeinde hatte nur innerhalb der Ortsbildzone eine Handhabe», erklärt Ivo Näpflin, Leiter Planung bei der Gemeinde Sarnen. Mit einer Planungszone verschaffte sich Sarnen deshalb Zeit, um entsprechende Regeln zu erarbeiten.
Seither erfolgte eine umfassende Erhebung der bestehenden Plakatstellen und eine Analyse der geltenden Regelungen. Darauf basierend entwarf die Gemeinde Bestimmungen für «standortunabhängige Fremdreklamen», um einen geregelten Umgang und eine gute Integration der Werbung ins Orts- und Landschaftsbild zu erreichen.
Damit künftig der Einwohnergemeinderat Vorschriften erlassen kann, ist aber eine Anpassung des Bau- und Zonenreglements nötig. Für diese Anpassung und den Entwurf der «Bestimmungen zu Reklamen und Werbeflächen» läuft noch bis am 11. März das öffentliche Mitwirkungsverfahren. Parallel dazu wird die Vorprüfung durchgeführt. Später folgt dann die eigentliche öffentliche Auflage.
Gemeinderat bekommt mehr Kompetenz
Das Bau- und Zonenplanreglement soll mit einem neuen Absatz ergänzt werden, worin dem Einwohnergemeinderat explizit die Kompetenz erteilt wird, Vorschriften über Werbung auf öffentlichem Grund zu erlassen, störende Reklamen zu verbieten, oder Zonen zu definieren, wo Werbung beschränkt zulässig oder ausgeschlossen ist. Zudem kann er kostendeckende Gebühren für Reklamen auf öffentlichem Grund festlegen.
Zur Information aufgelegt werden im Mitwirkungsverfahren auch die im Reglement erwähnten neuen Vorschriften. «Erstmals werden darin Zonen definiert, in denen Reklamen ausdrücklich möglich sind. Reklamestandorte sind aber in jedem Fall auf einen Standort in einer Bauzone angewiesen», sagt Ivo Näpflin. Für die Werbeunternehmen seien vor allem gut frequentierte Verkehrsachsen interessant. Anderseits dürfe aber die Verkehrssicherheit nicht durch Ablenkung gefährdet werden. «Auch aus gestalterischer Sicht sind für das Ortsbild nicht beliebig viele Standorte wünschbar», so Ivo Näpflin weiter. Definiert wurden sechs Zonen mit unterschiedlichen Regelungen. So sind beispielsweise im «historischen Kern» standortunabhängige Reklamen nur bei Bushaltestellen und in Ausnahmefällen zulässig, im «erweiterten Kern» nur entlang von Buslinien, während sie in den Zonen «Freiraum und Öffentlichkeit» sowie «übriges Gebiet» nur im Ausnahme- oder Einzelfall bewilligt werden.
Bisherige Standorte dürfen wohl bleiben
Ob und wie stark sich die neuen Regeln optisch auswirken werden, habe man nicht geprüft, heisst es von Seiten der Gemeinde. «Anhand der neuen Bestimmungen würden aber wohl einige der heute bestehenden Standorte nicht mehr bewilligt werden», meint Ivo Näpflin. Für bestehende Standorte gelten deshalb Übergangsbestimmungen, die bewusst nicht so hohe Anforderungen beinhalten. Auch für die bisherigen, nach altem Recht bewilligten Standorte muss innert fünf Jahren ein neues Gesuch eingereicht werden, allerdings besteht dafür eine Art Bestandesgarantie. «Wir hoffen, dass die neuen Bestimmungen durch die professionellen Werbeunternehmen akzeptiert und auch begrüsst werden, da klare Regelungen geschaffen werden», hofft Ivo Näpflin. Neue Marktteilnehmer könnten sich aber vielleicht benachteiligt fühlen.
Geändert hat sich seit Anfang 2019 die Praxis beim Kulturaushang in Sarnen. Dies steht allerdings nicht im Zusammenhang mit den neuen Regelungen. «Die Plakate werden nun nicht mehr durch die Firma APG aufgeklebt, sondern durch den Werkhof Sarnen. Der Vertrag mit der APG konnte nicht mehr zu den gleichen Konditionen verlängert werden», erklärt Ivo Näpflin.