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Zug

Renitenter Zuger Straftäter erreicht Teilerfolg vor Bundesgericht

Ein 21-jähriger Mann befindet sich seit sieben Jahren im Freiheitsentzug. Weil die Therapie nicht den gewünschten Erfolg bringt, fordert er seine Entlassung.

Als er in Untersuchungshaft kam, war er 14 Jahre alt. Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, Diebstahl und Verursachen einer Explosion wurden dem Jugendlichen aus dem Kanton Zug vorgeworfen. Seither befindet sich der mittlerweile 21-jährige Mann in Massnahmenzentren und Gefängnissen. In den vergangenen sieben Jahren war er bloss für kurze Zeit in Freiheit und dies auch nur deshalb, weil er mehrmals geflohen war.

Im Mai 2014 ordnete das Zuger Jugendgericht eine jugendstrafrechtliche Massnahme an, zwei Jahre später erfolgte die Verlegung in die geschlossene Abteilung eines Massnahmenzentrums. Der Grund: Das Verhalten des jungen Mannes wurde von den Behörden zunehmend als gefährlich eingeschätzt. Zwischenzeitlich verbüsste er im Gefängnis zwei Strafen, zu denen er als Erwachsener verurteilt worden war.

Mehrmals musste er verlegt werden, weil es zu Konflikten mit Mitarbeitern und Insassen gekommen war.

Unter anderem hatte er zweimal innert zweieinhalb Monaten mit der Faust einem anderen inhaftierten Mann ins Gesicht geschlagen, worauf die Leitung eines Zürcher Gefängnisses die Versetzung des renitenten Insassen forderte.

Psychische Probleme oder Zick-Zack-Kurs?

Der Fall des Zugers beschäftigte das Bundesgericht bereits 2018. Schon damals hatte er seine Freilassung verlangt, ohne Erfolg. Mit seinem Verhalten versuche er offenkundig, den Abbruch der Massnahme zu erzwingen, hielt das Bundesgericht damals fest. Ein Jahr nach diesem ersten Entscheid wiederholte er die Forderung nach seiner Entlassung. Der Staatsanwaltschaft teilte er mit, er sei zu keiner Massnahme mehr bereit. Nachdem die kantonalen Instanzen sein Begehren abgewiesen hatten, wandte er sich erneut ans Bundesgericht. Vor der obersten Instanz gelingt ihm nun zumindest ein Teilerfolg, wie das jüngst veröffentlichte Urteil zeigt.

Der Mann, der sich vor Bundesgericht nicht von einem Anwalt vertreten lässt, begründet seine Forderung nach der Beendigung der Massnahme unter anderem damit, er habe während den sieben Jahren im Freiheitsentzug keinerlei Fortschritte gemacht. Zudem liege die letzte Begutachtung schon länger zurück, damals sei er 17 Jahre alt gewesen. Mit diesem Einwand findet er vor Bundesgericht Gehör. Als das Zuger Obergericht sein Urteil gefällt habe, seien seit dem letzten Gutachten beinahe dreieinhalb Jahre vergangen, stellen die Richterin und die beiden Richter fest.

Weil es in der Zwischenzeit zu Veränderungen gekommen sei, halten sie ein neues Gutachten für unumgänglich. Es bestünden Zweifel, ob die jugendstrafrechtlich angeordnete Massnahme weiterhin sinnvoll und verhältnismässig sei, heisst es im Urteil weiter. Ausserdem sei die Frage bislang unbeantwortet geblieben, ob das Verhalten des 21-Jährigen «einer inhärent psychischen Problematik mit einhergehender Gefahr einer Radikalisierung oder ‹lediglich› einem listig angelegten Zick-Zack-Kurs einer auf Abbruch angelegten Strategie zuzuschreiben ist». Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des jungen Mannes gut, hebt das Urteil des Zuger Obergerichts auf und verlangt einen neuen Entscheid – basierend auf einem aktuellen Gutachten.

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