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Zug

Öffentliche Verhandlung über den IV-Fall einer Zugerin muss nachgeholt werden

Eine Zugerin kämpft seit Jahren um Gelder der Invalidenversicherung. Nun erreicht sie vor Bundesgericht zumindest einen Teilerfolg.

20 Jahre sind vergangen, seitdem sich eine Zugerin erstmals bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet hat. Mittlerweile ist die Frau Anfang 50, eine Rente erhält sie noch immer nicht. Sie habe keinen Anspruch auf Leistungen, teilte ihr die Zuger IV-Stelle 2001 zum ersten, 2010 zum zweiten und 2015 zum dritten Mal mit.

Auf juristischem Weg setzte sie sich dagegen zur Wehr. Und ihre Hartnäckigkeit zahlte sich aus: Im September 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Büroangestellten teilweise gut und verlangte ein gerichtliches Obergutachten. Denn die bis dahin eingeholten Einschätzungen von Experten wichen diametral voneinander ab: Während das eine Gutachten von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus psychischen Gründen ausging, erachtete ein anderes eine Tätigkeit in einem 100-Prozent-Pensum ohne Einschränkungen für möglich. Das Zuger Verwaltungsgericht ist der höchstrichterlichen Aufforderung inzwischen nachgekommen, das Obergutachten liegt vor. Und auf dieser Basis wies die kantonale Instanz die Beschwerde der Frau erneut ab – ohne öffentliche Verhandlung.

Ein Verstoss gegen die Menschenrechtskonvention

Ein Vorgehen, das sich nun rächt, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichts zeigt. Denn die Zugerin wandte sich erneut an die oberste Instanz und forderte, eine öffentliche Gerichtsverhandlung müsse nachgeholt werden. Sie kritisiert, das kantonale Verwaltungsgericht habe Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt, der das Recht auf ein faires Verfahren garantiert. Demnach besteht ein Anspruch auf die Verhandlung rechtlicher Streitigkeiten «in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist».

Eines der Hauptargumente der Frau: Die Öffentlichkeit solle davon erfahren, wie die IV-Stelle sie überwachen lasse. Das Zuger Verwaltungsgericht begründete den Verzicht auf eine Gerichtsverhandlung unter anderem mit dem öffentlichen Interesse an einer speditiven Verfahrenserledigung und mit der abgelaufenen Verwirkungsfrist für den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

Gericht muss Verhandlung nachholen

Das Bundesgericht kommt hingegen zu einem anderen Schluss und hält fest: Eine öffentliche Verhandlung hätte das Verwaltungsgericht nur dann verweigern dürfen, wenn eine der Ausnahmekonstellationen vorgelegen wäre – dies sei im Zuger Rechtsstreit jedoch nicht der Fall. Die Beschleunigung des Verfahrens allein könne einen Verzicht nicht rechtfertigen. Und auch das Argument, wonach die Frau die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu spät beantragt habe, weisen die obersten Richter zurück. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei der Antrag rechtzeitig erfolgt. «Zudem gibt es keine Hinweise auf ein schikanöses, auf blosse Verzögerung ausgerichtetes oder sonstwie missbräuchliches prozessuales Verhalten der Beschwerdeführerin», heisst es im Urteil weiter.

«Zusammenfassend bestand für das kantonale Gericht keine Veranlassung und keine Rechtfertigung, von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ausnahmsweise abzuweichen.» Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Zugerin gut und weist den Fall zurück ans Verwaltungsgericht – mit der klaren Aufforderung, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und danach neu zu entscheiden. Die Zuger IV-Stelle muss die Gerichtskosten von 800 Franken übernehmen und die Frau für das bundesgerichtliche Verfahren mit 2800 Franken entschädigen.

Bundesgerichtsurteil 8C_751/2019 vom 25. Februar 2020

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