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Obwalden

Obwaldner Regierung erlässt Bestimmungen für Wappen

Der Kanton Obwalden konkretisiert das eidgenössische Wappenschutzgesetz.
Die Verwendung des Obwaldner Wappens in Schildform ist grundsätzlich dem Kanton vorbehalten – wie etwa im offiziellen Logo (rechts).  (Bilder: Staatskanzlei Obwalden/PD)

Als Hoheitszeichen eines Staats, eines Kantons oder einer Gemeinde habe das Wappen eine wichtige Funktion: Es repräsentiere das jeweilige Gemeinwesen und sei ein Symbol für alle Eigenschaften, die mit dem Gemeinwesen in Verbindung gebracht werden, schreibt der Regierungsrat in einer Mitteilung. Für Staat, Kanton und Gemeinden sei deshalb wichtig, den Gebrauch des eigenen Wappens kontrollieren zu können.

Auf nationaler Ebene ist die Verwendung der offiziellen Wappen seit 1931 in einem Bundesgesetz geregelt. Im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsprojekt «Swissness», in dem es primär um präzise Regelungen zum Gebrauch der Bezeichnung «Schweiz» und des Schweizerkreuzes im In- und Ausland ging, hat der Bund die eidgenössische Wappenschutzgesetzgebung angepasst und auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.

Regel ist nie gesetzlich formuliert worden

Die Kantone sind aufgefordert, die Wappenschutzgesetzgebung auf kantonaler Ebene zu konkretisieren. Mit den vorliegenden Ausführungsbestimmungen erfüllt der Regierungsrat diesen Bundesauftrag. Der Vollzug der eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung wird in Obwalden einheitlich und pragmatisch geregelt:

Die Verwendung des offiziellen Kantonswappens (Obwaldner Schlüssel in einem Dreiecksschild, siehe Abbildung) ist grundsätzlich dem Kanton vorbehalten, die Verwendung der Gemeindewappen den Gemeinden. Diese Regelung ist nicht neu, jedoch nie explizit gesetzlich formuliert worden.

Das Wappenschutzgesetz listet alle Fälle auf, in denen das Wappen von Organisationen, Vereinen oder Privaten benützt werden darf. Beispiele sind die Abbildung des Wappens in Wörterbüchern und wissenschaftlichen Werken, die Verwendung des Wappens zur Ausschmückung von Festen und Veranstaltungen oder die Verwendung des Wappens zur Gestaltung kunstgewerblicher Gegenstände wie Pokale für Feste und Veranstaltungen. Darunter könnten etwa Schützenfeste oder andere Sportanlässe fallen.

Weiterhin zulässig ist für Organisationen, Vereine oder Private die Verwendung der Kantonsfahne (Obwaldner Schlüssel in einem quadratischen Feld). Die Verwendung darf allerdings nicht gegen geltendes Recht verstossen. Sie darf auch nicht den Eindruck erwecken, beim Absender des Logos, der Website oder ähnlichem handle es sich um eine kantonale oder kommunale Organisation.

Im Rahmen der Vernehmlassung sind die Ausführungsbestimmungen auf Zustimmung gestossen. Das zentrale Anliegen der Gemeinden, die Verwendung des eigenen Gemeindewappens selber regulieren zu können, konnte berücksichtigt werden.

Die Bestimmungen gelten ab dem 1. März 2020. Zuständige kantonale Behörde ist die Staatskanzlei. Für das Gemeindewappen und damit den Vollzug auf kommunaler Ebene sind die Einwohnergemeindekanzleien verantwortlich. Die Staatskanzlei macht aktiv Privatpersonen, Organisationen, Vereine und Firmen, die das Kantonswappen in Inseraten, Logos, auf Websites oder Produkten verwenden, auf die neuen Bestimmungen aufmerksam. Dabei zeigt sie auf, welche Verwendungsarten der Wappen und Fahnen zulässig und welche zu vermeiden sind. «In der Vergangenheit ist das Wappen immer wieder einmal in unzulässiger Art verwendet worden», sagt Landschreiberin Nicole Frunz auf Anfrage. Zum Beispiel auch von einzelnen Kandidaten für den Kantonsrat bei den vergangenen Wahlen. Auch wenn man Gratisanzeiger durchblättere, stosse man mitunter auf das Wappen.

Man setze die neue Regelung pragmatisch um, so Nicole Frunz weiter. «Es gibt eine Übergangsfrist von zwei Jahren.» So bleibe noch genügend Zeit, um etwa einen Internet-Auftritt anzupassen oder Drucksachen neu zu gestalten. Bis Februar 2022 sollten die Änderungen vorgenommen worden sein. (mu)

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