notifications
Nidwalden

Nidwaldner Gemeinden sollen Hinterlegungsstelle für Vorsorgeaufträge sein

Der Regierungsrat will die gesetzliche Voraussetzung schaffen, dass Vorsorgeaufträge oder Testamente wenn gewünscht an einem zentralen Ort aufbewahrt werden können.
Der Landrat beschäftigt sich am 26. September mit der Gesetzesvorlage. (Bild: Corinne Glanzmann (Stans, 27. Juni 2018))

Martin Uebelhart

Die Gesetzesvorlage geht auf eine Motion von Landrätin Therese Rotzer (CVP, Ennetbürgen) zurück. Sie hatte im November 2015 die Schaffung einer Hinterlegungsstelle für Vorsorgeaufträge verlangt. Der Landrat hat den parlamentarischen Vorstoss auf Antrag des Regierungsrates im September 2016 gutgeheissen. In ihrer Motion hatte Rotzer die Hinterlegung bei einer kantonalen Amtsstelle angeregt.

Nach vertieften Abklärungen sei eine vom Regierungsrat eingesetzte Arbeitsgruppe zum Schluss gekommen, dass nicht eine kantonale Lösung zu favorisieren sei, sondern jene eines sogenannten Gesamtpakets, schreibt der Regierungsrat in seinem Bericht an den Landrat. Die Vorsorgeaufträge sollen zusammen mit den Verfügungen von Todes wegen wie Erbverträge oder Testamente am gleichen Ort, und zwar bei den Gemeinden aufbewahrt werden. Letztere konnten bis anhin auf Wunsch beim kantonalen Amtsnotariat hinterlegt werden.

Gemeinden sehen vor allem Vorteile

Der Kanton suchte daraufhin das Gespräch mit der Gemeindepräsidentenkonferenz, die ihrerseits zwei Vertretungen des Gemeindeschreiberverbandes in die Arbeitsgruppe delegierte.

Auch bei den Gemeinden sei das Anliegen auf grosses Verständnis gestossen. Es seien vor allem die Vorteile dieser Lösung gesehen worden: Kundenfreundlichkeit, Nähe zu den Einwohnerinnen und Einwohnern, Nutzung bestehender Softwarelösungen der Einwohnerkontrollen, Vorteile bei Wohnortswechsel und eine Vereinfachung etwa bei Verfügungen von Todes wegen respektive bei Todesfällen. In der Vernehmlassung stiess der Vorschlag laut dem Bericht der Regierung auf breite Zustimmung.

Auch die vorberatenden Kommissionen des Landrats empfehlen die Gesetzesanpassung einstimmig zur Annahme. Bei der Kommission für Staatspolitik, Justiz und Sicherheit (SJS) habe einzig die Höhe der Gebühren für die Hinterlegung zu reden gegeben, schreibt sie in ihrem Bericht. Die grosse Mehrheit der SJS hält die Erhebung von kostendeckenden Gebühren für die Hinterlegung für angemessen. Als Richtwerte seien die bisherige Gebühr von 40 Franken sowie die Gebühren anderer Kantone heranzuziehen. Eine kleine Kommissionsminderheit hatte die Ansicht vertreten, auf Gebühren sei zu verzichten.

Nur eine einmalige Gebühr

Die Gebühren gaben auch bei der Kommission für Finanzen, Steuern, Gesundheit und Soziales (FGS) zu reden. Sie möchte sicherstellen, dass für die Errichtung und den Bestand eines Depots bei einer Wohnsitzgemeinde lediglich eine einmalige Gebühr erhoben werden kann, und legt dazu einen entsprechenden Antrag vor.

Bei der vorliegenden Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch stellt der Regierungsrat einen Antrag für eine weitere Änderung: Neu soll nicht mehr der Regierungsrat die Kompetenz zur Namensänderung von Personen haben, sondern diese Aufgabe an die Justiz- und Sicherheitsdirektion delegieren.

Der Landrat berät die Gesetzesänderung am 26. September.

Kommentare (0)