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Nidwalden

Nidwaldner Gemeinden erhalten mehr Spielraum, um ihre Versammlungen abzuhalten

Weil die Coronasituation nach wie vor fragil ist und weiterhin Einschränkungen bestehen, hat die Nidwaldner Regierung den Gemeinden für die Durchführung ihrer Frühjahrsversammlungen mehr Spielraum zugesprochen. Auch Urnengänge sind möglich – jedoch unter Vorbehalt gewisser Auflagen.
Eine Notverordnung erlaubt es, dass auch in diesem Jahr Gemeindeversammlungen unter freiem Himmel durchgeführt werden können, wie hier in Ennetmoos im letzten Sommer. (Bild: Urs Hanhart (Ennetmoos, 29. Juni 2020))
Die Nidwaldner Justiz- und Sicherheitsdirektorin Karin Kayser. (Bild: Nidwaldner Zeitung)

(inf/pd) Mit dem Erwachen des Frühlings kommt auch wieder die Zeit der Frühjahrsversammlungen von Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Trotz der bestehenden Massnahmen wie dem Veranstaltungsverbot erlaubt die Covid-19-Verordnung des Bundes die Durchführung solcher Versammlungen. Dabei müssen jedoch die gängigen Abstands- und Verhaltensregeln eingehalten werden. Dies führt dazu, dass unter Umständen nicht alle Bürgerinnen und Bürger zur Versammlung zugelassen werden können. «Gerade in grösseren Gemeinden ist eine ordnungsgemässe Durchführung nur unter erschwerten Bedingungen möglich», hält Justiz- und Sicherheitsdirektorin Karin Kayser in einer Mitteilung fest. Aus diesem Grund hat der Regierungsrat eine Notverordnung zu den politischen Rechten beschlossen – wie schon nach Ausbruch der Coronapandemie im Frühling 2020. Dadurch erhielten Gemeinden, aber auch alle anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften die notwendige Flexibilität für ihre Versammlungen. Die Nidwaldner Regierung setzt damit einen entsprechenden Antrag um, der von der Gemeindepräsidentenkonferenz gegen Ende 2020 eingereicht worden war.

Durchführung vor Ort, online oder draussen: Alles ist möglich

Gemäss dieser Notverordnung steht es den Gemeinden weiterhin offen, die Gemeindeversammlungen unter Einhaltung eines Schutzkonzeptes durchzuführen. Wie im Vorjahr seien Bild- und/oder Tonaufnahmen gestattet, um die Versammlung in andere Räume zu übertragen. Zulässig seien auch Gemeindeversammlungen im Freien, eine Verschiebung in die zweite Jahreshälfte 2021 oder eine Absage. «Parallel sind die Gemeinden befugt, die zu behandelnden Geschäfte an die Urne zu verlegen, bei denen normalerweise vorgängig eine Bereinigungsversammlung stattfindet, wie beispielsweise der Gemeindeordnung oder Reglementen», heisst es in der Mitteilung der Nidwaldner Staatskanzlei. Im Rahmen der Notverordnung könne auf die Bereinigungsversammlung verzichtet werden. Dadurch könnten Stimmberechtigte keine Änderungsanträge stellen. «Dennoch bleibt das demokratische Mitwirkungsrecht gewahrt, indem alle Bürgerinnen und Bürger an der Urnenabstimmung teilnehmen können», wird Karin Kayser in der Mitteilung zitiert. Zudem bestehe die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt mittels Antrag zuhanden der Gemeindeversammlung die Änderung einzelner Bestimmungen zu beantragen.

Es gibt Ausnahmen von der Notverordnung

Zonenpläne, Bau- und Zonenreglemente sowie Bebauungspläne hingegen dürfen auch während der Geltungsdauer der Notverordnung nicht ohne Bereinigungsversammlung einer Urnenabstimmung unterbreitet werden. Karin Kayser: «Der Eingriff in die gesetzlich verankerten Mitwirkungsrechte mittels Notrecht wäre hier unverhältnismässig, zumal es um grundeigentümerverbindliche Entscheide geht.» Auch Einbürgerungen dürften wegen der Begründungspflicht nicht an die Urne verwiesen werden.

Der Regierungsrat betont, dass er den Gemeinden und weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften nichts vorschreiben will, sondern diese eigenständig zu entscheiden haben, ob und inwieweit sie von den zusätzlichen politischen Rechten Gebrauch machen wollen. Die Akteure seien jedoch angehalten zu prüfen, ob die Massnahme aus epidemiologischer Sicht notwendig und ob die davon betroffenen Geschäfte tatsächlich unaufschiebbar seien. Die Gemeinden sollen den Entscheid zu ihrem Vorgehen veröffentlichen, sinnvollerweise gleichzeitig mit der Publikation der Geschäftsordnung für die Gemeindeversammlung oder der Anordnung für die Urnenabstimmung. Auf der Ebene von Gemeindeverbänden ist es gemäss der Notverordnung erlaubt, Delegiertenversammlungen auf schriftlichem oder elektronischem Weg durchzuführen. Es gilt das ordentliche Abstimmungsquorum wie an einer Versammlung. Den Delegierten müsse indes zwingend das Recht eingeräumt werden, vorgängig Anträge einreichen zu können.

Die Notverordnung tritt per 11. März in Kraft und gilt bis am 30. September. Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten, dieser hat über die weitere Geltungsdauer und Befristung zu entscheiden.

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