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Stans

Der Ex soll nicht mehr in die Gemeinde dürfen

Eine Nidwaldnerin verlangt, ihr früherer Freund dürfe sich ihr nach der Trennung nicht mehr nähern. Doch wie weit kann ein Rayonverbot bei Belästigung gehen?

Das Nidwaldner Kantonsgericht reagierte schnell auf den Antrag einer Frau, die ihrem Ex-Partner Stalking (wiederholte Belästigung) vorwarf. Am gleichen Tag folgte eine Reihe von Verboten: Unter anderem war es ihm fortan untersagt, sich seiner ehemaligen Freundin auf weniger als 200 Meter zu nähern, sich im Umkreis von einem Kilometer ihres Arbeitsorts aufzuhalten, sie oder ihr Umfeld zu kontaktieren oder sich auf dem Gebiet ihrer Wohngemeinde aufzuhalten. Angedroht bei einem Verstoss: Busse von bis zu 10'000 Franken.

Dagegen setzte sich der Mann zur Wehr – mit teilweisem Erfolg. Das Obergericht Nidwalden schränkte zwei der Verbote auf einige Strassen an Wohn- und Arbeitsort der Frau ein. Damit wollte sich wiederum die Frau nicht abfinden. Vom Bundesgericht verlangte sie, ihrem Ex-Partner sei zumindest provisorisch der Aufenthalt an ihrem Wohnort – mit Ausnahme der Durchfahrt auf der Autobahn sowie mit dem Zug – zu verbieten. Die höchste Instanz hatte deshalb die Frage zu klären, wie weit die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden darf.

Getrennt und dann gestalkt

Aus dem jüngst veröffentlichten Urteil geht hervor: Die Frau wirft ihrem Ex vor, es sei bei der Trennung zu häuslicher Gewalt gekommen und auch danach sei sie von ihm gestalkt worden, wodurch sie zeitweise arbeitsunfähig gewesen sei. Gefährdet habe er sie, indem er mit seinem Töff auf ihrer Fahrbahn direkt auf sie zugefahren sei. Um seine Gefährlichkeit zu beweisen, reichte sie ein Gutachten ein. Doch wie das Obergericht dieses wertete, überzeugte sie nicht. Zu Unrecht habe dieses festgestellt, aus den Erkenntnissen lasse sich nicht darauf schliessen, dass vom früheren Partner eine schwerwiegende Bedrohung ausgehe.

Zwar nehme der Gutachter an, der Mann neige eher zu leichteren Gewaltdelikten, schwere Taten bis hin zur Tötung würden allerdings nicht ausgeschlossen, argumentierte sie. Das Bundesgericht bestätigt die Einschätzung der Vorinstanz und verweist auf die Feststellung im Gutachten, mit schweren Delikten sei nur dann zu rechnen, wenn der Ex-Partner in eine von ihm als ausweglos betrachtete Situation gerate. Inwiefern sich dieser zum Zeitpunkt des Gerichtsentscheids in einer solchen Lage befunden haben soll, habe die Frau aber nicht aufzeigen können.

Gericht befand 200 Meter Distanz für angemessen

Das Nidwaldner Obergericht war zum Schluss gekommen, ein Ortsverbot für das gesamte Gemeindegebiet greife ernsthaft in die von der Verfassung garantierte Bewegungsfreiheit ein – insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass der Mann in der Nähe wohne und aufgewachsen sei. Obwohl das Gericht einräumte, die Frau habe glaubhaft nachgewiesen, dass ihr früherer Partner sie mit einer gewissen Intensität und wiederholt verfolgt habe und sie auch künftig Eingriffe in ihre physische, psychische und soziale Integrität befürchten müsse, hält es ein Verbot für die ganze Gemeinde für unverhältnismässig. Vielmehr reiche das Annäherungsverbot von 200 Metern.

Die Frau widerspricht dieser Darstellung: Die beschlossenen Massnahmen genügten nicht, um sie in ihrer psychischen Integrität zu schützen. An ihrem Wohnort könne sie sich nicht mehr frei und ungehindert bewegen, weil die meisten Einkaufsläden und Lokale ausserhalb des Rayonverbots lägen. Sie kritisiert, das Obergericht habe ihre und seine Interessen nicht gegeneinander abgewogen. Falsch, befinden die Bundesrichter und halten im Urteil fest, die Vorinstanz habe sehr wohl eine Interessenabwägung vorgenommen: «Gestützt auf diese ist sie zum Ergebnis gelangt, dass vom Beschwerdeführer keine solche Gefahr ausgeht, die es rechtfertigen würde, ihm den Aufenthalt auf dem ganzen Gebiet der Gemeinde zu verbieten.» Die Beschwerde der Frau wird abgewiesen.

Urteil des Bundesgerichts 5A_608/2018, 11. Februar 2019

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