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Nidwalden

Nach Bundesgerichtsurteil: Swisscom darf Mobilfunkantenne in Buochs aufstellen

Die Swisscom plant in der Buochser Industriezone eine 25 Meter hohe Mobilfunkanlage. Nun nimmt das Projekt die letzte juristische Hürde.

Die Baubewilligung liegt seit bald drei Jahren vor. Doch erst jetzt hat die Swisscom Gewissheit, die Mobilfunkanlage an der Buochser Flurhofstrasse auch wirklich aufstellen zu dürfen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichts hervor. Die neue 25 Meter hohe Antenne kommt nicht überall in der Gemeinde gut an. Die Verantwortlichen einiger benachbarter Unternehmen aus dem Industriegebiet setzten sich gegen das Projekt zur Wehr. Allerdings blieben ihre Versuche, die Anlage zu verhindern, ohne Erfolg. Weder beim Gemeinderat Buochs noch beim Nidwaldner Regierungsrat fanden sie Gehör. Nachdem auch das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde der Gegner abgewiesen hatte, blieb ihnen nur noch der Weiterzug ans Bundesgericht in Lausanne.

Vor der obersten Instanz des Landes berufen sie sich insbesondere auf den Grenzabstand, wie ihn das Nidwaldner Baugesetz vorschreibt. Demnach muss eine Distanz von 40 Prozent der Fassadenhöhe zwischen dem Neubau und dem benachbarten Grundstück liegen. Im Fall der 25 Meter hohen Mobilfunkantenne müsse der Mindestgrenzabstand daher zehn Meter betragen, rechnen die Gegner vor. Sie sind nicht einverstanden mit dem Entscheid des Nidwaldner Verwaltungsgerichts, wonach die entsprechende Vorgabe aus dem kantonalen Baugesetz nicht auf Mobilfunkantennen anwendbar sei. Dies sei willkürlich, lautet ihre Kritik.

Bundesgericht weist Kritik zurück

Die kantonale Instanz hatte geurteilt, der gesetzlich festgeschriebene Mindestabstand von drei Metern zum Nachbargrundstück genüge. Die striktere Anforderung von 40 Prozent der Fassadenhöhe sei nicht anwendbar, weil sonst die Versorgung mit Mobilfunk erheblich erschwert würde, urteilte das Verwaltungsgericht. Weil die neue Swisscom-Antenne über 5,5 Meter vom nächstgelegenen Grundstück entfernt ist, reiche der Abstand dazwischen aus.

Das Bundesgericht stützt diese Einschätzung der Vorinstanz und weist auch die weiteren Kritikpunkte der Beschwerdeführer zurück. Diese hatten unter anderem kritisiert, das Nidwaldner Verwaltungsgericht habe seinen Entscheid ausschliesslich auf das Interesse an der Mobilfunkversorgung abgestützt und dabei die Schutzfunktion der Grenzabstände gegenüber den Nachbarn ausgeblendet. Die beiden Bundesrichter und die Bundesrichterin lassen diesen Einwand nicht gelten und befinden mit Blick auf das Urteil der Vorinstanz: «Vielmehr hat sie in ihren Erwägungen auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Mobilfunkanlage in einer Industriezone geplant ist.» Das Verwaltungsgericht hatte festgehalten, in solchen Gebieten müsse mit vermehrten Immissionen gerechnet werden, das gelte auch für Personen mit ausnahmsweisem Wohnrecht in der Industriezone.

Beschwerde als unbegründet abgewiesen

In ihrer Beschwerde haben die Gegner der neuen Antenne auch auf die Erfahrungen mit der Aufrüstung von Mobilfunkanlagen auf 5G in anderen Kantonen und Gemeinden hingewiesen. Das Bundesgericht antwortet darauf in einem Satz: «Weder handelt es sich vorliegend um eine Mobilfunkanlage der fünften Generation noch ist die – bewilligungspflichtige – Aufrüstung zu einer solchen zu beurteilen.»

Knapp fällt auch das höchstrichterliche Fazit im aktuellen Urteil aus: «Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.» Aus juristischer Sicht ist der damit Weg frei für die neue Mobilfunkanlage der Swisscom in Buochs. Die Gegner des Projekts blitzen auch vor der obersten Instanz ab; sie müssen die Gerichtskosten von 3000 Franken übernehmen sowie der Gegenseite 2000 Franken zahlen.

Bundesgerichtsurteil 1C_93/2020 vom 19. Juni 2020

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