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Nidwalden

Kulturgüterschutz Nidwalden: Wasser ist bedrohlicher als Krieg

Der Kanton Nidwalden revidiert das Kulturgüterschutzgesetz. Neu soll der Schutz des für den Kanton wichtigen kulturellen Erbes nicht nur während bewaffneten Konflikten, sondern auch bei Bränden oder Naturkatastrophen sichergestellt werden.
Der Schnitzturm ist das Wahrzeichen von Stansstad. (Bild: Corinne Glanzmann, Stansstad, 26. August 2015)

Philipp Unterschütz

Stand im bisher gültigen Gesetz von 1979 vorwiegend der Schutz von Kulturgütern im Fall von bewaffneten Konflikten im Vordergrund, hat sich diese Beurteilung mittlerweile verändert. «Die Kulturgüter sind in der aktuellen Bedrohungslage nicht in erster Linie aufgrund kriegerischer Ereignisse gefährdet, hauptsächlich stellen andere Schadenereignisse wie Brand, Wasser oder Naturkatastrophen eine Gefahr dar», heisst es im Bericht, aufgrund dessen die Nidwaldner Regierung eine Totalrevision des 40-jährigen Gesetzes vorschlägt.
«Eine zeitgemässe Kulturgüterschutzgesetzgebung sollte deshalb sämtlichen Gefahren gemäss dem Risikokataster Nidwalden die nötige Beachtung schenken», heisst es weiter.

Der Bund hat aus den gleichen Gründen 2015 das nationale Gesetz über den Schutz der Kulturgüter revidiert. Bereits 2011 hatte die Regierung eine Totalrevision des kantonalen Kulturgüterschutzes beabsichtigt. Damals sistierte sie das Gesetzgebungsprojekt aber, um die erwähnte Revision des Bundesrechts abzuwarten.

Wie die Nidwaldner Regierung am Freitag mitteilte, wurde die Vorlage für eine Totalrevision des Kulturgüterschutzgesetzes erarbeitet und diese nun bis am 13. September bei den betroffenen und interessierten Kreisen in die Vernehmlassung geschickt. Erarbeitet wurde der Vorschlag im Auftrag des Regierungsrates von einer Arbeitsgruppe, in der auch Vertreter aus den Bereichen Feuerwehrinspektorat und Staatsarchiv dabei waren.

Besitzer sollen Massnahmen zum Schutz treffen

Neben der erwähnten Neuausrichtung auf zusätzliche Gefahren und einer Verschlankung des Gesetzes hat die Revision auch zum Ziel, die Zuständigkeiten von Behörden und Organisationen im Ereignisfall klar zu regeln und damit die Schutzwirksamkeit zu erhöhen. Gerade wegen der unterschiedlichen Gefahren sind neben der Fachstelle für Kulturgüterschutz insbesondere auch die Notorganisationen in den Kulturgüterschutz involviert. In den heute geltenden Rechtsgrundlagen fehlen aber zahlreiche Bestimmungen zu den Verantwortlichkeiten. Neu soll definiert werden, wer Vorkehrungen für Schutzmassnahmen zu treffen hat und bei welchen Kulturgütern dafür spezifische Fachkenntnisse erforderlich sind.

Im Bericht der Regierung heisst es zudem: «Der Kanton kann die zuständigen Besitzer von Kulturgütern verpflichten, die erforderlichen baulichen und technischen Massnahmen zu deren Schutz zu treffen.» Es sei aber Zurückhaltung mit solchen Anordnungen angebracht und insbesondere die Kosten-Nutzen-Analyse zu berücksichtigen. Als Kulturgut gelten neben Bauwerken auch Museen, Bibliotheken oder Archive, die für das kulturelle Erbe Nidwaldens von grosser Bedeutung sind.

Bis anhin waren Besitzer von Kulturgütern verpflichtet, die Kosten für die Erstellung von Sicherstellungsdokumentationen und Sicherheitskopien zu übernehmen. Sie konnten aber ein Gesuch um Kantonsbeiträge stellen. Neu würde der Kanton dafür aufkommen, die Eigentümer müssten sich aber angemessen beteiligen.

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