Beatrice Vogel
Beatrice Vogel
Für die Gemeinde Emmen ist es eine gute Nachricht: Die letzte noch hängige Beschwerde gegen den Bebauungsplan Neuschwand und die Teilrevision des Zonenplans Herdschwand wurde vom Bundesgericht am 14. Januar abgewiesen. Das Urteil wurde am Dienstag öffentlich. Nun ist der Weg frei für den Abriss der seit sieben Jahren leerstehenden Bauruinen und die Neubauten mit 155 Wohnungen.
Der Bundesgerichtsentscheid ist der Abschluss eines politisch brisanten Kapitels der Gemeinde Emmen, das 2009 mit dem Ja zur Heim-Auslagerung seinen Anfang nahm. Es folgten weitere Volksabstimmungen bis zu jener von 2018, bei der sowohl der Bebauungsplan und die Umzonung wie auch der Rückbau der meisten bestehenden Gebäude genehmigt wurde.
Abbruch der Gebäude übernimmt die Bauherrin
Entsprechend erfreut hat der Emmer Gemeinderat vor wenigen Tagen das Urteil zur Kenntnis genommen, wie Baudirektor Josef Schmidli (Die Mitte) auf Anfrage sagt. «Der Bebauungsplan ist nun rechtskräftig und wir können im Prozess für die Neubebauung weiterfahren.» Das heisst zunächst, dass der Vorvertrag von 2015 für den Grundstücksverkauf an die Losinger Marazzi AG eingelöst werden kann. Das konkrete Vorgehen werde der Gemeinderat an seiner Sitzung vom Mittwoch besprechen und anschliessend zeitnah öffentlich kommunizieren, so Schmidli.
Was den Abbruch der bestehenden Gebäude des ehemaligen Betagtenzentrums betrifft, so wird diesen wohl nicht – wie zwischenzeitlich geplant – die Gemeinde vornehmen, sondern die neue Eigentümerin. «Ein vorzeitiger Rückbau hätte sich nur gelohnt, wenn es noch länger gedauert hätte bis zum Neubau», so Schmidli.
Manuel Schneider, Niederlassungsleiter der Losinger Marazzi AG, bestätigt auf Anfrage, dass der Rückbau voraussichtlich direkt vor dem Neubau ausgeführt wird. «Wir haben die Absicht, das Projekt nun im Hinblick auf das Baugesuch voranzutreiben», so Schneider. Allerdings müsse es zunächst auf die heutigen Bedürfnisse angepasst werden, etwa betreffend der Wohnformen. Wann mit der Baueingabe zu rechnen sei, könne er noch nicht sagen.
Bundesgericht sieht keinen Zusammenhang mit Herdschwand
Die nun abgewiesene Beschwerde hatte eine Emmer Firma eingereicht, die rund 160 Meter entfernt von der Herdschwand angesiedelt ist. Der Regierungsrat war nicht auf die Beschwerde eingetreten mit der Begründung, es liege keine Beschwerdeberechtigung vor. Die Firma machte unter anderem geltend, dass die Teilrevision des Zonenplans im Gebiet Herdschwand für sie mit einem Nachteil verbunden sei, da damit die Wahrscheinlichkeit sinke, dass ihr eigenes Grundstück umgezont werde. Denn bereits 2012 hatte die Firma ein Gesuch für eine Umzonung in eine Wohnzone gestellt. Das Bundesgericht kann laut Urteil zwar die Verärgerung der Beschwerdeführerin, dass das Gesuch seit Jahren hängig ist, nachvollziehen. Es bestehe jedoch kein hinreichender Zusammenhang mit der Teilrevision des Zonenplans. Es gebe keine objektiven Hinweise dafür, dass nur das eine oder das andere Grundstück eingezont werden könne.
Josef Schmidli sagt betreffend Umzonungsgesuch: «Es gibt kein Recht auf Einzonung.» In den letzten Jahren habe sich die Situation betreffend Wohnzonen stark verändert, nicht zuletzt durch die Wachstumsinitiative, mit der das Bevölkerungswachstum begrenzt werden soll. «Es gibt aktuell genügend Bauzonen für Wohnraum, weshalb auch die künftige Ortsplanung keine entsprechenden Einzonungen vorsieht», so Schmidli.
Urs Hofstetter, Anwalt der Beschwerdeführerin, sieht dies anders: «Als das Gesuch auf Umzonung eingereicht wurde, waren Areale wie die Feldbreite oder die Grüenmatt noch nicht überbaut.» Der Bedarf an Wohnraum im Zentrum wäre durchaus gegeben gewesen. «Es ist nicht einzusehen, warum anderen Grundeigentümern fortlaufend Umzonungen ermöglicht wurden, meiner Mandantin aber nicht, zumal beide Parteien gemeinsam eine Planungsvereinbarung erarbeitet hatten», so Hofstetter. Seiner Meinung nach hat der Gemeinderat die Beschwerdeführerin hingehalten in der Hoffnung, das Grundstück letztlich «praktisch gratis» zu erwerben. Nach wie vor wäre sie aber bereit, das Land zum halben Verkehrswert an die Gemeinde zu verkaufen. Das bisherige Angebot der Gemeinde liege jedoch weit darunter.
Urteil 1C_682/2020