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Teilrevision

Neu erarbeitetes Sozialhilfegesetz stösst in Nidwalden auf positive Resonanz

Das kantonale Sozialhilfegesetz wird einer Teilrevision unterzogen. Diese erfährt in der Vernehmlassung grossmehrheitliche Zustimmung, wie der Kanton mitteilt. Als Nächstes berät der Landrat darüber. 

In Nidwalden werden durch die kantonale Fachstelle für Alimentenhilfe rund 200 Alleinerziehende mit ihren Kindern betreut. Für Anspruchsberechtigte sei dies existenziell, wie der Kanton in einer Mitteilung schreibt. «Wenn sie Unterhaltsbeiträge und Alimente nicht erhalten, kann dies zu Armut führen.» Zur Einforderung des gerichtlich festgelegten Unterhalts seien die Betroffenen auf Unterstützung angewiesen, meist brauche es in diesen Fällen nebst der Bevorschussung der Alimente auch das Inkasso beim zahlungspflichtigen Elternteil.

Diese Inkassohilfe wird neu gesamtschweizerisch einheitlich geregelt, was eine Teilrevision des kantonalen Sozialhilfegesetzes erforderlich macht. Obwohl in vielen Teilen die Vorgaben der Inkassohilfe in Nidwalden bereits umgesetzt seien, würden einzelne Anpassungen im Sozialhilfegesetz unumgänglich, wie der Kanton weiter schreibt.

Inkasso und Zuständigkeitskonflikte gelöst

So werden etwa die Abläufe beim Inkasso verbessert – «vor allem zum Wohl von Kindern von Alleinerziehenden», heisst es in der Mitteilung weiter. Eine dieser Anpassungen betrifft die Alimentenbevorschussung. Diese wird von den Gemeinden geleistet, wenn die unterhaltsberechtigten Personen, insbesondere ihre Kinder, keine Alimente erhalten und das Inkasso eingeleitet werden muss. Mit der Bevorschussung werde sichergestellt, dass die laufenden Kosten für den Bedarf gedeckt werden können, wie der Kanton schreibt. «Der Rahmen der Kostenübernahme wird mit der Revision klarer geregelt.»

Weiter angepasst werden sollen die Verfahren bei Unterstützungsanträgen, wenn sich die Gemeinden über die Zuständigkeit nicht einig sind. «Solche Konflikte führen für Betroffene zu Verzögerungen bei der Unterstützung und lösen einen hohen administrativen Aufwand aus», schreibt der Kanton dazu. Neu wird die Gesundheits- und Sozialdirektion beauftragt, Zuständigkeitskonflikte rasch und erstinstanzlich zu klären. Personen, die aus Armutsgründen bei einer Gemeinde finanzielle Unterstützung beantragen, sollen rasch eine Klärung haben über die Zuständigkeit, falls die Gemeinde die Sozialhilfepflicht in Frage stellt. «Zuständigkeitsstreitigkeiten dürfen sich keinesfalls zu Lasten Betroffener auswirken», schreibt der Kanton. Mit der vorgesehenen Gesetzesanpassung könne diese Lücke geschlossen werden.

Neues Gesetz soll Mitte 2023 in Kraft treten

Die Vorlage für die Gesetzesrevision ist gemäss Mitteilung in der Vernehmlassung grossmehrheitlich auf Zustimmung gestossen. So werde insbesondere die Regelung bei Zuständigkeitskonflikten im Rahmen der Unterstützung von Armutsbetroffenen als sinnvoll und nötig erachtet.

In der Sozialhilfeverordnung aufgenommen wurden Präzisierungen bei den Aufgaben des Sozialamtes. So gibt das Sozialamt Auskunft an adoptierte Personen bezüglich der Herkunftssuche. Weiter wird die Zuständigkeit für die Bewilligung und Aufsicht über die Plätze für Pflegekinder aufgenommen.

Der Regierungsrat hat die Vorlage nun zuhanden des Landrates verabschiedet. Nach den beiden Lesungen im Kantonsparlament soll das teilrevidierte Sozialhilfegesetz Mitte 2023 in Kraft treten . (pd/eca)

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