Aus dem kürzlich erschienenen Urteil geht hervor, dass die Obwaldner Staatsanwaltschaft nach der Anzeige im Jahr 2014 eine Strafuntersuchung eingeleitet hatte, diese aber im Juli 2017 einstellte. Die Beschwerde des Mannes, das Strafverfahren sei fortzusetzen, wies das Obwaldner Obergericht im März dieses Jahres ab, worauf er an das Bundesgericht gelangte.
Ansprüche gegen Mitglieder des Korporationsrates
Der Mann sei nur dann zur Beschwerde legitimiert, schreibt das Bundesgericht in seinem Urteil, wenn sich die Einstellung des Strafverfahrens auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirke. Der Mann macht gegen Mitglieder des Korporationsrats Ansprüche geltend, weil den Anstössern der sanierten Strasse höhere als die tatsächlichen Kosten verrechnet worden seien. Aber, so das Bundesgericht: Da die Korporation kantonalem Haftungsrecht unterstehe, ergäben sich diese Ansprüche nicht aus zivilem, sondern aus öffentlichem Recht.
Weiter machte der Mann wegen der Verfahrensdauer Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft geltend. Doch es fehle ihm an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Feststellung einer Verzögerung, da das Verfahren ja inzwischen eingestellt sei, heisst es im Urteil. Soweit der Mann das Verhalten der Korporation statt der Staatsanwaltschaft rügt, etwa, ihm sei Akteneinsicht verweigert worden, sei dies nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, der Mann hat die Gerichtskosten zu tragen.
Urteil: 6B_471/2018