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Luzern

Staatsanwaltschaft bittet Frau zur Kasse – zu Unrecht

Eine Frau wirft einem Polizisten vor, sie und ihren Mann beleidigt zu haben – obwohl er an besagtem Tag gar nicht vor Ort war. Nun muss laut dem Bundesgericht nicht die Frau eine Entschädigung zahlen, sondern der Kanton Luzern.
Das Bundesgericht korrigiert einen Entscheid der Luzerner Staatsanwaltschaft und des Kantonsgerichts. (Bild: Philipp Schmidli)

Manuel Bühlmann

Auf den Besuch am Krankenbett folgte der Rechtsstreit. Der Vorfall, mit dessen Folgen sich das Bundesgericht auseinandersetzen musste, ereignete sich im Luzerner Kantonsspital. Ein Mann, der sich in Haft befand, wurde von zwei Polizisten zu seiner Ehefrau geführt, die operiert werden musste. Der Anblick des einen Begleiters brachte die Besuchte in Rage. Sie zeigte auf einen der Beamten, weil sie den Verdacht hegte, er habe sich während der Hausdurchsuchung am Vortag nicht korrekt verhalten.

Ihr Vorwurf: Der Polizist habe ihren Ehemann gegenüber ihr und den gemeinsamen Kindern als «Kriminellen» bezeichnet, der «mit Waffen verhaftet» worden sei. Bloss: Der Beschuldigte konnte diese Aussagen nicht gemacht haben, er war bei der Hausdurchsuchung nicht anwesend.

Untersuchung eingeleitet – dann eingestellt

Es folgten gegenseitige Strafanträge wegen übler Nachrede und Verleumdung von Ehemann und Polizisten. Wie diese Verfahren ausgegangen sind, wird im Urteil des Bundesgerichts nicht aufgelöst. Fest steht: Die Staatsanwaltschaft eröffnete auch gegen die Gattin eine Strafuntersuchung unter anderem wegen falscher Anschuldigung, stellte diese allerdings später wieder ein.

Juristisch hatte der Zwischenfall für die Frau keine Konsequenzen, finanziell hingegen schon. Die Staatsanwaltschaft wollte ihr nicht nur Verfahrenskosten von 200 Franken verrechnen, sondern sie zusätzlich verpflichten, dem Polizisten eine Parteientschädigung von 900 Franken zu bezahlen. Dagegen setzte sich die Betroffene zur Wehr. Vor dem Luzerner Kantonsgericht fand sie jedoch kein Gehör: Es wies die Beschwerde ab und hiess das Vorgehen der Staatsanwaltschaft gut.

Kantonsgericht: Frau hätte sich vergewissern müssen

Die Strafprozessordnung sieht die Möglichkeit vor, Kosten eines eingestellten Verfahrens zu verrechnen, wenn die beschuldigte Person dessen Einleitung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Aufgrund der Anschuldigung des Polizisten beurteilte das Kantonsgericht diese Voraussetzung als erfüllt.

Demnach hätte sich die Frau vergewissern müssen, ob es sich beim Angezeigten überhaupt um den Täter handeln konnte und im Zweifelsfall ihren Ehemann einen Strafantrag gegen Unbekannt einreichen lassen. Die Verwechslung erklärten sich Luzerner Staatsanwaltschaft und Gericht mit der Stresssituation im Spital. Der Irrtum wäre aus deren Sicht aber vermeidbar gewesen: Spätestens als die Patientin nach der Operation wieder «im Klaren» gewesen sei, hätte sie die falsche Identifizierung realisieren müssen. Weil ein fahrlässig erhobener schwerer Ehrverletzungsvorwurf gegen den Polizisten vorliege, sei die Verrechnung der Kosten und der Entschädigung rechtmässig, befand das Kantonsgericht.

Den Bundesrichtern reicht im Urteil ein Abschnitt mit vier Sätzen, um die Darstellung der Vorinstanz zu korrigieren. Der beschuldigte Beamte habe bereits im Zeitpunkt des Strafantrags gewusst, «dass er bei der Hausdurchsuchung nicht beteiligt gewesen ist, dass dies umgehend festgestellt werden und er somit – unabhängig vom weiteren Verhalten der Beschwerdeführerin – nicht mit einem Untersuchungsverfahren belastet sein würde».

Unter diesen Umständen konnten nach Ansicht des Bundesgerichts seine Persönlichkeitsrechte von vornherein nicht ernsthaft verletzt sein. Kurz: Das Kriterium der Rechtswidrigkeit sei nicht erfüllt, weshalb die Kosten nicht hätten auferlegt werden dürfen. Die Bundesrichter heissen die Beschwerde gut und heben den Entscheid des Luzerner Kantonsgerichts auf. Statt dass die Frau dem Polizisten Geld überweisen muss, wird ihr Anwalt vom Kanton mit 1500 Franken entschädigt.

Hinweis: Urteil 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019

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