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Justiz

Luzerner Kriminalgericht verurteilt abgetauchten Einbrecher

Ein Einbrecher, der auf Baustellen Waren im Wert von 400'000 Franken mitgehen liess, ist vom Kriminalgericht Luzern zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zudem soll er für sieben Jahre des Landes verwiesen werden. Der Beschuldigte ist geständig, aber verschwunden.
Bild: KEYSTONE/GAETAN BALLY

Der 43-jährige Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina ist gemäss Anklageschrift zwischen November 2019 und Juni 2020 in den Kantonen Luzern und Nidwalden rund 30 Mal in Baustellen eingedrungen. Er brach in Container und Fahrzeuge ein und entwendete Werkzeuge und Baumaschinen. Er verkaufte die Beute in Bosnien-Herzegowina.

Das Kriminalgericht sprach den Beschuldigten des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig. Dazu kamen geringfügigere Waffen- und Drogendelikte.

Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon muss der Beschuldigte die Hälfte absitzen. Dazu kommt eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 Franken und eine Busse von 500 Franken. Die Probezeit beträgt zwei Jahre.

Mit der Strafe folgte das Gericht den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung hatte eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einen Landesverweis von fünf Jahren gefordert. Sie legte gegen das Urteil Berufung ein, dieses ist somit noch nicht rechtskräftig.

Aufenthalt unbekannt

Der Beschuldigte hatte im Strafverfahren die Taten zugegeben. Vom Prozess, der im Juli 2022 stattfand, blieb er aber fern. Wo er sich aufhält, ist gemäss Urteil unbekannt. Dies deute auf keine aufrichtige Reue und Einsicht hin, erklärt das Gericht.

Das Verschwinden wirkt sich für den Beschuldigten beim Landesverweis negativ aus. Der Mann lebte zwar die letzten 30 Jahre in der Schweiz, ist dort verheiratet und hat drei Kinder. Es müsse aber angenommen werden, dass er seine familiären Beziehungsverhältnisse nicht lebe, lautet die Schlussfolgerung des Gerichts. Sein Interesse an einem geordneten Leben in der Schweiz sei eher gering.

Zumutbar ist laut Urteil eine Rückkehr des Beschuldigten nach Bosnien-Herzegowina aber auch deswegen, weil er dort noch Verwandte und Bekanntschaften habe. Ohne ein gutes Netzwerk hätte er das Deliktsgut dort nicht verkaufen können. (sda)

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