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Luzern

Luzerner Hotel verliert Rechtsstreit gegen Verpächterin

Ein Hotel weigert sich, Pachtzinsen zu zahlen und begründet dies mit von der Verpächterin geschuldeten Beträgen. Der Zwist endet erst vor Bundesgericht.

Einig sind sich beide Seiten zumindest in einem Punkt: Pacht- und Parkplatzmietzinsen von knapp 120'000 Franken sind nicht an die Verpächterin überwiesen worden. Doch die Pächterin – die Betreiberin eines Hotels im Kanton Luzern – will den Betrag nicht bezahlen und begründet dies damit, die Gegenseite schulde ihr einen Betrag in gleicher Höhe. Die Verpächterin, eine Immobilienfirma, sieht dies anders und lässt die Pächterin betreiben. Der Rechtsstreit wird damit nicht beigelegt, im Gegenteil. Die Gerichte haben zu klären, wer wem wie viel Geld schuldet.

Die Hotelbetreiberin begründet ihre Zahlungsverweigerung damit, die Verpächterin habe ihrerseits noch Rechnungen zu begleichen. Dabei geht es um vergebene Aufträge, die nach Ansicht der Pächterin von der Immobilienfirma hätten bezahlt werden müssen, unter anderem Arbeiten zur Wartung und Reparatur der IT-Anlage. Weder das Bezirksgericht Willisau noch das Luzerner Kantonsgericht liessen sich davon überzeugen. Die Hotelbetreiberin wandte sich daraufhin ans Bundesgericht, das nun am Mittwoch sein Urteil veröffentlicht hat. Für die Pächterin – so viel vorweg – nimmt der Rechtsstreit kein gutes Ende.

Beschwerde zu wenig gut begründet

«Nicht hinreichend begründet», stellt das Bundesgericht im Urteil mehrmals fest und meint damit die Argumentation der Hotelbetreiberin in ihrer Beschwerde. Exemplarisch zeigt sich dies bei den Rechnungen einer Firma, die sich um die Wartung der IT-Anlage kümmert. Für die Pächterin des Hotels steht fest: Weil die Verpächterin ihrer vertraglichen Pflicht nicht nachgekommen sei, habe man gar keine andere Wahl gehabt, als selbst eine Servicevereinbarung abzuschliessen.

Ein Einwand, den das Bundesgericht nicht gelten lässt. Nur weil eine Rechnung Aufgaben betreffe, für welche die Verpächterin zu sorgen habe, müsse diese den Betrag nicht automatisch übernehmen. «Wird nicht im Einzelnen dargelegt, welche Leistungen im Rahmen des Wartungsvertrages erbracht wurden, kann nicht beurteilt werden, ob die Leistungen dem vertraglich Geschuldeten entsprechen oder allenfalls über das Geschuldete hinausgehen», heisst es im Entscheid. Hinreichende Angaben mache die Hotelbetreiberin auch zu dieser Frage nicht.

«Insgesamt erhebt die Beschwerdeführerin keine stichhaltige, hinreichend begründete Rüge», urteilt das Bundesgericht und bestätigt den Luzerner Entscheid. Für die unterlegene Hotelbetreiberin bedeutet dies: Neben den ausstehenden Pacht- und Parkplatzmietzinsen wird sie der Verpächterin eine Entschädigung von 6000 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren zahlen müssen. Dazu kommen Gerichtskosten von 5000 Franken.

Bundesgerichtsurteil 4A_275/2020 vom 26. Oktober 2020

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