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Luzern

Luzerner Gericht muss sich erneut mit fristloser Kündigung einer Kantonsangestellten befassen

Eine ehemalige Mitarbeiterin einer Luzerner Schlichtungsbehörde darf weiter auf eine hohe Entschädigung hoffen. Die Bundesrichter weisen ihren Fall ans Kantonsgericht zurück.

Ein schon mehr als vier Jahre dauernder Rechtsstreit geht in die nächste Runde – und landet wieder bei der ersten Instanz, dem Luzerner Kantonsgericht. Es muss sich auf Geheiss des Bundesgerichts erneut mit der fristlosen Kündigung befassen, die eine Schlichtungsstelle des Kantons gegenüber einer langjährigen Mitarbeiterin ausgesprochen hat. Vorerst erhält die Beschwerdeführerin von ihrem ehemaligen Arbeitgeber für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von 2800 Franken. Dies halten die höchsten Richter des Landes in der teilweise gutgeheissenen, am Mittwoch veröffentlichten Beschwerde fest. Auch die Gerichtskosten von 2000 Franken gehen zu Lasten des Kantons Luzern.

Für den Kanton könnte die Rechnung indes noch viel höher ausfallen. Die ehemalige Angestellte verlangt nämlich Lohnersatz und Entschädigungen in der Höhe von rund 65'000 Franken. Das Kantonsgericht sprach der Frau lediglich etwas mehr als 4000 Franken zu und kam ihren Forderungen nach einer Anpassung des Arbeitszeugnisses nach. Auch damit gibt sich die frühere Mitarbeiterin nicht zufrieden: Sie verlangt weitere Korrekturen im Zeugnis.

Erst war das Strafverfahren Kündigungsgrund, dann Ungereimtheiten beim Erfassen der Arbeitszeit

Das Luzerner Kantonsgericht kam zum Schluss, die Kündigung sei formell rechtswidrig, materiell jedoch gerechtfertigt. Formell ungenügend war, dass die Mitarbeiterin keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt und dass sie im Kündigungsschreiben nicht auf den Rechtsweg verwiesen wurde. Überhaupt warf der fristlos erfolgte Rausschmiss der Angestellten viele Fragen auf, die nun auch das Bundesgericht zu seitenlangen Darlegungen führt.

Zuerst wurde die Kündigung mit einem Strafverfahren wegen des Verdachts auf Drogenhandel begründet. Aus diesem Grund sass die Frau in Untersuchungshaft. Später wurde die Entlassung von den Verantwortlichen der Schlichtungsstelle mit Manipulationen am Zeiterfassungssystem begründet. Ein Vorwurf, den die Frau vehement bestreitet. Ein Vorwurf auch, dem die höchsten Richter des Landes in ihrem Urteil viel Platz widmen.

Kantonsgericht muss nachträglichen Kündigungsgrund genauer abklären

Die Bundesrichter kommen nun zum Schluss, dass Kündigungsgründe zwar nachgeschoben werden dürfen. Sie müssen jedoch Hand und Fuss haben – und in diesem Punkt hätten die Kantonsrichter unbewiesene Behauptungen des Beschwerdegegners, also des ehemaligen Arbeitgebers, «als richtig hingenommen beziehungsweise über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis geführt». Die Sache ist daher laut Bundesgericht ans Kantonsgericht zurückzuweisen. Dieses soll offene Fragen klären und danach über die Rechtmässigkeit des Kündigungsgrundes der Stempeluhrmanipulationen neu entscheiden.

Sollte sich der Kündigungsgrund der Manipulationen am Zeiterfassungssystem als unbewiesen erweisen, wird das Kantonsgericht auch über die bisher unbeantwortete Frage entscheiden müssen, ob die fristlose Kündigung berechtigt war. Erst dann kann laut den Richtern in Lausanne über deren Entschädigungsfolgen befunden werden. Gleiches gilt laut Bundesgericht für die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Punkte im Arbeitszeugnis.

Hinweis: Bundesgerichtsurteil 8C_492/2020 vom 19. Februar 2021

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