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Luzern

Luzerner Finanzreform: Bundesgericht stützt die Regierung – und erteilt ihr einen Auftrag

Die Luzerner Aufgaben- und Finanzreform (AFR) 18 bleibt in Kraft – vorerst. Denn zwei private Beschwerdeführer können erneut den Rechtsweg beschreiten. Das hat das Bundesgericht entschieden.
Der Luzerner Kantonsrat hiess sie Aufgaben- und Finanzreform (AFR) 18 am 18. Februar 2019 an einer Sondersession gut. Auf dem Bild tauscht sich Josef Wyss (stehend, CVP, Eschenbach) mit seinem Fraktionskollegen Adrian Nussbaum (Hochdorf) aus. (Bild: Nadia Schärli)

Lukas Nussbaumer

Das Bundesgericht stützt die Luzerner Regierung – und fordert sie im Zusammenhang mit der Aufgaben- und Finanzreform (AFR) 18 gleichzeitig zu einem Entscheid auf. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hervor. Demnach verletzt die AFR 18 den Grundsatz der Einheit der Materie nicht – das Bundesgericht weist die Stimmrechtsbeschwerde von zwei Privatpersonen ab. Sie monierten, mit der AFR 18 würden verschiedene Bereiche verknüpft, was unzulässig sei. Dass die AFR 18 mehrere Bereiche umfasst, stellen zwar auch die Bundesrichter fest. Deswegen sei der Grundsatz der Einheit der Materie aber nicht verletzt worden.

Darum ist die «Einheit der Materie» so umstritten

Die «Einheit der Materie» wurde deshalb in Frage gestellt, weil mit der AFR 18 Dutzende von Aufgaben und deren Finanzierung zwischen dem Kanton und den Gemeinden neu verteilt werden – im Umfang von rund 200 Millionen Franken. Wichtigste Punkte der vom Stimmvolk am 19. Mai 2019 mit einem Ja-Stimmen-Anteil von knapp 57 Prozent gutgeheissenen Vorlage sind ein neuer Kostenteiler bei der Volksschulbildung und die Übernahme des Wasserbaus durch den Kanton. Ebenfalls Teil der Reform ist ein Steuerfussabtausch zwischen dem Kanton und den Gemeinden: Der Kanton erhöht seinen Steuerfuss heuer um eine Zehntelseinheit, während die Gemeinden zur Senkung im gleichen Umfang verpflichtet werden.

Die Beschwerdeführer argumentierten, die Verknüpfung des kantonalen und kommunalen Steuerfusses sei rein politisch begründet gewesen, um damit in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 ein Ja zur AFR 18 erreichen zu können. Das sehen die höchsten Richter des Landes anders: Es sei den Stimmbürgern zumutbar gewesen, die gesamte Vorlage abzulehnen, wenn sie mit dem Steuerfussabtausch nicht einverstanden sind, selbst wenn sie gegen die übrigen Teile der Reform nichts einzuwenden haben.

Regierung nimmt Beschwerde wieder auf

In einem zweiten Beschwerdepunkt muss die Luzerner Regierung jedoch über die Bücher: Sie muss für den Vorwurf der Beschwerdeführer, sie habe falsch informiert, laut Bundesgericht ein kantonales Rechtsmittel ermöglichen. Das hat die Regierung denn auch bereits getan: Sie wird die im Frühjahr 2019 sistierte Beschwerde der beiden Privatpersonen wieder aufnehmen und als Einsprache behandeln, wie Finanzdirektor Reto Wyss (CVP) sagt.

Hauptkritikpunkt ist entkräftet

Was bedeutet der Entscheid der Richter aus Lausanne für die AFR 18 nun genau? Der Hauptkritikpunkt der Beschwerdeführer, es sei der Grundsatz der Einheit der Materie verletzt worden, ist entkräftet – allerdings noch nicht definitiv: Die gleiche Kritik üben nämlich auch mehrere Luzerner Gemeinden. Ihre im Juni 2019 eingereichte Beschwerde hat das Bundesgericht jedoch noch nicht behandelt. Wann das der Fall sein wird, ist offen.

Ebenfalls offen ist, wie sich die privaten Beschwerdeführer nun verhalten. Man werde dies gemeinsam klären, sagt deren Anwalt Felix Uhlmann auf Anfrage. Sicher ist: Die Privatpersonen könnten nach einer allfälligen Abweisung ihrer Einsprache durch die Regierung erneut ans Bundesgericht gelangen. Und zwar auf direktem Weg, ohne zuerst das Kantonsgericht anrufen zu müssen. Finanzdirektor Reto Wyss sagt auf Anfrage, der erneute Gang ans Bundesgericht sei nicht auszuschliessen. Und weiter:

«Wie das Bundesgericht urteilt und welche Auswirkungen der Entscheid haben könnte, kann der Kanton nicht einschätzen.»

Anwalt und Uni-Professor: «Grosszügiger Kurs» des Bundesgerichts

Uhlmann und mit ihm die privaten Beschwerdeführer lassen das weitere Vorgehen in Bezug auf den Vorwurf der Desinformation der Stimmbürger also noch offen. Jedoch äussert sich Uhlmann, der gleichzeitig Professor an der Universität Zürich und Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrechts ist, zur Einheit der Materie: Das Bundesgericht räume zwar ein, dass seine Rechtsprechung nicht ganz konsistent sei, schwenke dann aber auf einen «grosszügigen Kurs» ein.

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