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Luzern

Luzerner Barbetreiber soll illegal einen DJ engagiert haben

Der brasilianische DJ habe ohne Aufenthaltsbewilligung aufgelegt. Habe er nicht, sagt der Barbetreiber. Es steht Aussage gegen Aussage. Der Verteidiger setzt auf Freispruch. Das Urteil steht noch aus.

Einem Luzerner Barbetreiber wird vorgeworfen, 2019 in seinem Club einen brasilianischen Discjockey an acht Nächten beschäftigt zu haben. Dies bestreitet der Barbetreiber, doch die Einzelrichterin glaubte dem Brasilianer. Der Mann hatte keine gültige Aufenthaltsbewilligung. Als Beweis für das Engagement wurden genaue Auftrittsdaten ins Feld geführt. Es fehlten jedoch Quittungen für Lohnzahlungen und auch ein Arbeitsvertrag. Auch tauchte sein Name nicht in der Einsatzplanung der DJs auf. Dazu hält der Verteidiger fest, dass es eine «besondere Situation» sei. Auf der einen Seite «vermeintlich genaue Angaben» zu den Auftritten, auf der anderen Seite ein Beschuldigter, der sich «nicht wirklich an den DJ erinnert».

Der Verteidiger plädiert auf Freispruch und die Kostenfolgen zu Lasten des Staates. Das Bezirksgericht verhängte am 21. April 2021 eine Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 150 Franken und eine Verbindungsbusse von 2250 Franken. Die Geldstrafe von 12'750 Franken wird bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgesprochen. Dagegen wehrte sich der Barbetreiber vor Kantonsgericht.

Seinen Luzerner Club betreibt er als AG. Als einer der Verwaltungsräten ist er verantwortlich für den professionellen Ablauf, die Einhaltung der Auflagen und den Kontakt zu den Behörden, wie er vor Gericht ausführt. Er ist auch der Mann, der die DJs engagiert, ihnen die Verträge ausstellt. Unbestritten ist, dass es mit dem DJ zu einem Probeauftritt im August 2019 kam. Der Beschuldigte: «Er hat aufgelegt, doch der brasilianische Funk ist nicht geeignet für unser Lokal. Das war auch der Grund, warum er nicht angestellt wurde.» Der Barbetreiber bleibt wie bei bisherigen Aussagen dabei, den Brasilianer nicht angestellt zu haben. Bei den Befragungen vier weiterer Mitarbeitenden gaben diese an, den DJ nicht in Aktion gesehen zu haben, höchstens mal als Gast oder vom Hörensagen. «Wie kann es sein, dass der Mann an den vier Befragten vorbeigearbeitet hat?», fragt der Verteidiger im Gericht. Für ihn ist klar; die belastenden Aussagen des DJ sind Behauptungen.

Clubauftritt soll Marktwert steigern

Doch warum behauptet dies der Mann? In seinem Plädoyer mutmasst der Verteidiger darüber. Der Mann habe sich immer wieder aufgedrängt und wollte anscheinend zwischendurch auflegen. Es könne gut sein, dass er mit der Behauptung, in einem der grössten Clubs der Schweiz aufgelegt zu haben, seinen Marktwert steigern wolle. Klar indes sei, dass dieser DJ wegen Drogenkonsums ein Hausverbot hatte. Der Vorfall ereignete sich am 3. November 2019 vor dem Club und ist mit einem Video belegt. Angesprochen auf das Hausverbot, gab der Brasilianer an, danach nie mehr im Club gewesen zu sein. Trotzdem behauptete er aber, sowohl am 9. wie auch am 11. November 2019 aufgelegt zu haben. Der Verteidiger:

«Wie passt das zusammen? Er scheint keine Figur mit blütenreiner Weste
zu sein.»

Eine gewisse Skepsis bei der Bewertung seiner Aussagen sei angebracht, so der Verteidiger weiter. Dass seinem Mandanten bisher nicht geglaubt wurde, erstaunt den Verteidiger wenig. Sein Aussehen und Auftreten entspreche so ziemlich genau dem Klischee, welches man von einem Nachtclubbesitzer habe. Der Verteidiger ist sich sicher, dass auch auf der Richterbank manchmal Vorurteile sitzen.

Sein Mandant stehe jedoch permanent unter Beobachtung. In seiner Diskothek gehen in normalen Zeiten sehr viele Jugendliche ein und aus. Er könne es sich nicht leisten, dass drinnen illegale Drogen konsumiert werden. Damit das Geschäft gut läuft, müsse er sich mit Behörden und Nachbarn gut stellen. Der Verteidiger schliesst mit den Worten: «Es steht Aussage gegen Aussage, keine Verurteilung!» Der Barbesitzer hatte das letzte Wort, doch er hatte den Ausführungen seines Verteidigers nichts mehr hinzuzufügen. Das Urteil wird den Parteien schriftlich zugestellt.

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