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Luzern

Kantonsspital und Psychiatrie droht Clinch

Die Luzerner Psychiatrie dürfte später zur Aktiengesellschaft werden als das Luzerner Kantonsspital. Auf dem Weg zum gemeinsamen Gesamtarbeitsvertrag könnte dies eine der Hürden sein.
Die Luzerner Psychiatrie will wie das Kantonsspital seine Rechtsform ändern. (Bild: Pius Amrein (St. Urban, 18. April 2017))

Evelyne Fischer

Die interessantesten Neuigkeiten verstecken sich nicht selten am Schluss einer Mitteilung. So auch jüngst im Schreiben des Luzerner Kantonsspitals (Luks). Im letzten Abschnitt liest man da: Während das Luks bereits auf 2021 hin die Umwandlung in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft (AG) plant, wird die Luzerner Psychiatrie (Lups) die Rechtsform «spätestens per 1.Januar 2023 ändern». Dies überrascht. Denn ging es bislang um die Überführung in Aktiengesellschaften, wurden das Spital und die Psychiatrie stets im gleichen Atemzug genannt.

«Für die Lups besteht zurzeit nicht dieselbe Dringlichkeit zur Umsetzung wie beim Luks», bestätigt Daniel Müller, Sprecher der Psychiatrie. Denn dort ist die Überführung in eine Holdingstruktur die Basis für eine Fusion mit dem Kantonsspital Nidwalden. Für die Lups ist das Zuwarten auch aus einem weiteren Grund von Vorteil: «So kann auf die Erfahrungen der Rechtsformänderung des Luks zurückgegriffen werden.»

Nur die Kommission kannte den genauen Fahrplan

Der unterschiedliche Zeitplan sei in der entsprechenden Botschaft an den Kantonsrat festgehalten worden, betont Müller. Tatsächlich steht da: Die Rechtsformänderung könne «für das Luks und die Lups zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen». Laut Müller habe das kantonale Gesundheits- und Sozialdepartement im Rahmen der Vorstellung der Vorlage die vorberatende kantonsrätliche Kommission Gesundheit, Arbeit und soziale Sicherheit (Gask) «ausdrücklich» darüber informiert, dass die Rechtsformänderung des Luks frühestens auf 2021 und jene der Lups spätestens auf 2023 erfolgen wird. Das ist korrekt. Bloss: Die Gask-Mitglieder sind dem Kommissionsgeheimnis verpflichtet. Jim Wolanin, FDP-Kantonsrat aus Neuenkirch und Kommissionspräsident, bestätigt:

«In den öffentlich zugänglichen Unterlagen findet sich die Jahrzahl 2023 nirgends.»

Unabhängig vom Zeitpunkt der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft werden die Spital- und Psychiatrieangestellten im ersten Halbjahr 2021 in getrennten Urabstimmungen über einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) befinden. Doch macht es aus Sicht des Lups-Personal Sinn, über einen GAV abzustimmen, der eventuell erst zwei Jahre später in Kraft tritt? Insbesondere im dynamischen Umfeld der Gesundheitsbranche?

Viviane Hösli, Koordinatorin der Verhandlungsgemeinschaft GAV Luks/Lups und Geschäftsleiterin der Luzerner Sektion des Verbands des Personals der öffentlichen Dienste (VPOD), ortet darin keine unüberwindbaren Hürden.

«Gesamtarbeitsverträge sind – auch wenn sie grundsätzlich auf Dauer ausgelegt sind – dynamische Verträge. Anpassungen sind jederzeit möglich, vorausgesetzt, beide Seiten stimmen zu.»

Das grössere Problem auf dem Weg zu einem gemeinsamen GAV für Luks und Lups ortet sie in den unterschiedlichen Anstellungsbedingungen. «Assistenzärzte bei der Psychiatrie haben beispielsweise weniger Wochenstunden zu leisten als jene im Spital, und Lups-Angestellte haben einen Ferientag mehr zu Gute als jene des Luks.» Möglich wäre es, dass das Spitalpersonal einem GAV zustimmt, die Psychiatrie einen solchen aber ablehnt. Wie gross die Wahrscheinlichkeit dieses Szenarios ist, will Hösli nicht kommentieren. «Das wäre Glaskugel-Lesen. Die Personalverbände und Personalkommissionen wollen ein solches Szenario in den anstehenden Verhandlungen möglichst verhindern.»

Übergangslösung bei einem Nein zum GAV

Fakt ist: Bei einem Nein zum GAV gälte mit Start der AG das Obligationenrecht (OR) beziehungsweise vom Verwaltungsrat unter Mitwirkung der Personalkommission erlassene Personalreglemente. «Als Übergangslösung haben die Sozialpartner vereinbart, dass das heutige Personalrecht weiter gelten soll», so Viviane Hösli. Ein zentraler Unterschied zwischen öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Anstellungsverhältnis liegt im Bereich des Kündigungsschutzes, der nach dem kantonalen Personalrecht weitreichender ist als nach dem OR.

Übrigens: Als Argument für die Umwandlung in eine AG nennt die Regierung gerne andere kantonale Spitäler, die denselben Weg eingeschlagen haben. Interessant ist dabei: Fast alle kantonalen Spital-AGs verfügen über Gesamtarbeitsverträge, wie die folgende Tabelle zeigt:

«Dieser Umstand übt bestimmt einen gewissen Druck auf die jetzigen Verhandlungen aus», sagt Hösli. «Aber auch ganz generell ist ein GAV im Gesundheitswesen ein wesentliches Argument für die Attraktivität eines Arbeitgebers.»

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